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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
EStG 1988 §29 Z1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH umfasst der Einkommensbegriff des § 2 Z 14 WWFSG 1989 infolge des Verweises auf § 29 Z 1 2. Satz EStG 1988 demgemäß auch vom Förderungswerber bezogene Unterhaltsleistungen; diese sind also dem Einkommen des Förderungswerbers hinzuzurechnen, nicht aber bloß "fiktive", tatsächlich nicht bezogene Unterhaltsleistungen (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2016/11/0154, Rn. 34, unter Hinweis auf VwGH 11.12.2012, 2011/05/0088). Nichts entscheidend anderes gilt für die Frage, ob vom Förderungswerber geleistete Unterhaltszahlungen bei Ermittlung des nach § 2 Z 14 WWFSG 1989 maßgeblichen Einkommens abzuziehen sind: Vermindern (nicht schon bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 EStG 1988 in Abzug gebrachte) "Alimentationszahlungen" gemäß § 29 Z 1 2. Satz EStG 1988, also im vorliegenden wohnbeihilferechtlichen Kontext "an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person" geleistete Zahlungen, das der Ermittlung der Wohnbeihilfe zu Grunde zu legende Einkommen, ist für die Abziehbarkeit solcher Zahlungen maßgeblich, ob der Zahlungsempfänger gesetzlich unterhaltsberechtigt gegenüber dem Leistenden ist und ob Zahlungen tatsächlich geleistet werden. Demgegenüber verlangt das Gesetz nicht das Bestehen eines Exekutionstitels (etwa eines vor dem Pflegschaftsgericht oder dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossenen Vergleichs) gegen den gesetzlich Unterhaltsverpflichteten.Nach der Rechtsprechung des VwGH umfasst der Einkommensbegriff des Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 infolge des Verweises auf Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz EStG 1988 demgemäß auch vom Förderungswerber bezogene Unterhaltsleistungen; diese sind also dem Einkommen des Förderungswerbers hinzuzurechnen, nicht aber bloß "fiktive", tatsächlich nicht bezogene Unterhaltsleistungen vergleiche VwGH 26.4.2018, Ra 2016/11/0154, Rn. 34, unter Hinweis auf VwGH 11.12.2012, 2011/05/0088). Nichts entscheidend anderes gilt für die Frage, ob vom Förderungswerber geleistete Unterhaltszahlungen bei Ermittlung des nach Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 maßgeblichen Einkommens abzuziehen sind: Vermindern (nicht schon bei der Einkommensermittlung gemäß Paragraph 34, EStG 1988 in Abzug gebrachte) "Alimentationszahlungen" gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz EStG 1988, also im vorliegenden wohnbeihilferechtlichen Kontext "an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person" geleistete Zahlungen, das der Ermittlung der Wohnbeihilfe zu Grunde zu legende Einkommen, ist für die Abziehbarkeit solcher Zahlungen maßgeblich, ob der Zahlungsempfänger gesetzlich unterhaltsberechtigt gegenüber dem Leistenden ist und ob Zahlungen tatsächlich geleistet werden. Demgegenüber verlangt das Gesetz nicht das Bestehen eines Exekutionstitels (etwa eines vor dem Pflegschaftsgericht oder dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossenen Vergleichs) gegen den gesetzlich Unterhaltsverpflichteten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022110167.L02Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025