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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
EStG 1988 §29 Z1Rechtssatz
Gemäß dem in § 2 Z 14 WWFSG 1989 genannten, für die Einkommensermittlung relevanten § 29 Z 1 2. Satz EStG 1988 sind u.a. Bezüge, die "an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person" geleistet werden, nicht steuerpflichtig. Ungeachtet dessen erhöhen ("vermehren") sie das nach § 2 Z 14 WWFSG 1989 maßgebliche Einkommen des Empfängers solcher Bezüge; derartige Leistungen (das WWFSG 1989 spricht von "Alimentationszahlungen" gemäß § 29 Z 1 2. Satz EStG 1988) vermindern aber auch das nach § 2 Z 14 WWFSG 1989 maßgebliche Einkommen desjenigen, der solche Zahlungen leistet.Gemäß dem in Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 genannten, für die Einkommensermittlung relevanten Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz EStG 1988 sind u.a. Bezüge, die "an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person" geleistet werden, nicht steuerpflichtig. Ungeachtet dessen erhöhen ("vermehren") sie das nach Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 maßgebliche Einkommen des Empfängers solcher Bezüge; derartige Leistungen (das WWFSG 1989 spricht von "Alimentationszahlungen" gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz EStG 1988) vermindern aber auch das nach Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 maßgebliche Einkommen desjenigen, der solche Zahlungen leistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022110167.L01Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025