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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/22/0033 B 14. Februar 2025 RS 1 (hier aufgrund eines nach § 55 AsylG 2005 erteilten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK)Stammrechtssatz
Der Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gilt als Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG und ist folglich auch in die Berechnung für die Dauer der Niederlassung einzubeziehen (VwGH 12.12.2024, Ro 2021/22/0005).Der Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gilt als Niederlassung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, NAG und ist folglich auch in die Berechnung für die Dauer der Niederlassung einzubeziehen (VwGH 12.12.2024, Ro 2021/22/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024220006.J01Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025