RS Vwgh 2025/3/3 Ra 2024/02/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §28b Abs2
ZustG §35 Abs7 Z1
  1. ZustG § 28b heute
  2. ZustG § 28b gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 28b gültig von 01.07.2019 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  1. ZustG § 35 heute
  2. ZustG § 35 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 35 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZustG § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 35 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Rechtssatz

Nach § 35 Abs. 7 Z 1 ZustG gilt eine Zustellung dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von der elektronischen Verständigung keine Kenntnis gehabt hat. Dabei handelt es sich jedoch um eine Schutzbestimmung zugunsten des Empfängers im Falle technischer Gebrechen oder Ortsabwesenheit mit mangelhafter Internetverbindung. Die selbst verschuldete Unkenntnis aufgrund der Verletzung der Aktualisierungspflichten nach § 28b Abs. 2 ZustG wird davon jedenfalls nicht erfasst (VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017).Nach Paragraph 35, Absatz 7, Ziffer eins, ZustG gilt eine Zustellung dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von der elektronischen Verständigung keine Kenntnis gehabt hat. Dabei handelt es sich jedoch um eine Schutzbestimmung zugunsten des Empfängers im Falle technischer Gebrechen oder Ortsabwesenheit mit mangelhafter Internetverbindung. Die selbst verschuldete Unkenntnis aufgrund der Verletzung der Aktualisierungspflichten nach Paragraph 28 b, Absatz 2, ZustG wird davon jedenfalls nicht erfasst (VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020006.L03

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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