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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §28b Abs2Rechtssatz
Nach § 35 Abs. 7 Z 1 ZustG gilt eine Zustellung dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von der elektronischen Verständigung keine Kenntnis gehabt hat. Dabei handelt es sich jedoch um eine Schutzbestimmung zugunsten des Empfängers im Falle technischer Gebrechen oder Ortsabwesenheit mit mangelhafter Internetverbindung. Die selbst verschuldete Unkenntnis aufgrund der Verletzung der Aktualisierungspflichten nach § 28b Abs. 2 ZustG wird davon jedenfalls nicht erfasst (VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017).Nach Paragraph 35, Absatz 7, Ziffer eins, ZustG gilt eine Zustellung dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von der elektronischen Verständigung keine Kenntnis gehabt hat. Dabei handelt es sich jedoch um eine Schutzbestimmung zugunsten des Empfängers im Falle technischer Gebrechen oder Ortsabwesenheit mit mangelhafter Internetverbindung. Die selbst verschuldete Unkenntnis aufgrund der Verletzung der Aktualisierungspflichten nach Paragraph 28 b, Absatz 2, ZustG wird davon jedenfalls nicht erfasst (VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020006.L03Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025