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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §28b Abs1Rechtssatz
§ 28b Abs. 2 erster Satz ZustG verpflichtet den zur elektronischen Zustellung registrierten Teilnehmer die für eine elektronische Zustellung notwendigen Daten laufend - somit unabhängig von einem konkreten Verfahren - aktuell zu halten und daher Änderungen der Verständigungsadresse unverzüglich bekanntzugeben. Ist der Teilnehmer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und ist auch der Behörde nicht bekannt, dass seine E-Mailadresse deaktiviert und damit nicht mehr aktuell ist, kann die Zustellung durch Übermittlung der Verständigung über bereitliegende Dokumente an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen, auch wenn der Teilnehmer als Empfänger dort nicht mehr erreichbar ist (VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017).Paragraph 28 b, Absatz 2, erster Satz ZustG verpflichtet den zur elektronischen Zustellung registrierten Teilnehmer die für eine elektronische Zustellung notwendigen Daten laufend - somit unabhängig von einem konkreten Verfahren - aktuell zu halten und daher Änderungen der Verständigungsadresse unverzüglich bekanntzugeben. Ist der Teilnehmer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und ist auch der Behörde nicht bekannt, dass seine E-Mailadresse deaktiviert und damit nicht mehr aktuell ist, kann die Zustellung durch Übermittlung der Verständigung über bereitliegende Dokumente an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen, auch wenn der Teilnehmer als Empfänger dort nicht mehr erreichbar ist (VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020006.L01Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025