RS Vwgh 2025/3/4 Ra 2025/02/0025

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Veröffentlicht am 04.03.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

ABGB
AVG §38
TierschutzG 2005 §30 Abs8
VwRallg

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des 30 Abs. 8 TSchG hat sich die Behörde zu vergewissern, dass die Person, die ein Eigentumsrecht geltend macht, auch tatsächlich der Eigentümer ist. Das Eigentum an einer Sache ist von der Verwaltungsbehörde und dem nachprüfenden VwG als zivilrechtliche Vorfrage nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilen (VwGH 25.5.2023, Ra 2020/06/0253).Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des 30 Absatz 8, TSchG hat sich die Behörde zu vergewissern, dass die Person, die ein Eigentumsrecht geltend macht, auch tatsächlich der Eigentümer ist. Das Eigentum an einer Sache ist von der Verwaltungsbehörde und dem nachprüfenden VwG als zivilrechtliche Vorfrage nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilen (VwGH 25.5.2023, Ra 2020/06/0253).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020025.L01

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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