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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGBRechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des 30 Abs. 8 TSchG hat sich die Behörde zu vergewissern, dass die Person, die ein Eigentumsrecht geltend macht, auch tatsächlich der Eigentümer ist. Das Eigentum an einer Sache ist von der Verwaltungsbehörde und dem nachprüfenden VwG als zivilrechtliche Vorfrage nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilen (VwGH 25.5.2023, Ra 2020/06/0253).Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des 30 Absatz 8, TSchG hat sich die Behörde zu vergewissern, dass die Person, die ein Eigentumsrecht geltend macht, auch tatsächlich der Eigentümer ist. Das Eigentum an einer Sache ist von der Verwaltungsbehörde und dem nachprüfenden VwG als zivilrechtliche Vorfrage nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilen (VwGH 25.5.2023, Ra 2020/06/0253).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020025.L01Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025