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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/16/0075 E 6. Oktober 1994 RS 3Stammrechtssatz
Zwar hindert ein minderer Grad des Versehens der Partei die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Eine solche
leichte Fahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn ein Fehler
begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen
Menschen unterläuft. Der Wiedereinsetzungswerber darf also
nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Dabei ist an
berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer
Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie
an Verfahren beteiligten Personen. War die Versäumung
voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter
zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die
Wiedereinsetzung zu verweigern (Hinweis OGH 29.8.1990, 9 Ob A
199/90, EvBl 1990/18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110083.L03Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025