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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/16/0637 B 20. Dezember 2001 RS 2Stammrechtssatz
Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss gegenüber seiner Kanzlei als Hilfsapparat, dessen er sich bei Wahrnehmung der ihm durch Bevollmächtigungsvertrag übertragenen Aufgaben bedient, alle Vorsorgen treffen, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einer späteren Fristversäumnis in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110083.L02Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025