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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/16/0075 E 6. Oktober 1994 RS 1 (hier: ohne die ersten drei Sätze)Stammrechtssatz
Ein Verschulden der Partei an der Fristversäumung, das über
einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die
Wiederseinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des
minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit
iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf
also nicht auffallend sorglos gehandelt, dh die in Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten
zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. Für die richtige
Beachtung einer Rechtsmittelfrist oder Beschwerdefrist in einem
bestimmten Fall ist in einer Rechtanwaltskanzlei grundsätzlich
immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. So wird er
beispielsweise selbst die entsprechende Frist festsetzen, ihre
Vormerkung anordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender
im Rahmen der gegenüber seinen Kanzleiangstellten bestehenden
Aufsichtspflicht überwachen müssen. Tut er dies nicht oder
unterläuft ihm hiebei ein Versehen, ohne daß er dartun kann,
daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen
weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten
beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so
trifft ihn ein Verschulden. In Ansehung dieser Frage muß davon
ausgegangen werden, daß die Organisation des Kanzleibetriebes
eines Rechtsanwaltes so einzurichten ist, daß insbesondere die
fristgrechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten -
Prozeßhandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch eine
entsprechende Kontrolle unter anderem dafür vorzusorgen sein,
daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller
Voraussicht nach auszuschließen sind (Hinweis E 27.6.1985,
85/16/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110083.L01Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025