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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §82 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/13/0074 B 13. September 2021 RS 2Stammrechtssatz
Die Abweisung des an den VfGH gerichteten Antrags auf Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer Beschwerde) durch den VfGH konnte lediglich bewirken, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den VfGH mit der Zustellung dieses Beschlusses (neuerlich) begann (§ 82 Abs. 3 VerfGG 1953). Auf die Frist zur Einbringung einer Revision beim VwGH hatte jener Antrag auf Verfahrenshilfe an den VfGH und die abweisende Entscheidung des VfGH darüber keine Auswirkungen; eine Verlängerung der Revisionsfrist kann nur mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Revision bewirkt werden (§ 26 Abs. 3 VwGG iVm § 61 VwGG).Die Abweisung des an den VfGH gerichteten Antrags auf Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer Beschwerde) durch den VfGH konnte lediglich bewirken, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den VfGH mit der Zustellung dieses Beschlusses (neuerlich) begann (Paragraph 82, Absatz 3, VerfGG 1953). Auf die Frist zur Einbringung einer Revision beim VwGH hatte jener Antrag auf Verfahrenshilfe an den VfGH und die abweisende Entscheidung des VfGH darüber keine Auswirkungen; eine Verlängerung der Revisionsfrist kann nur mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Revision bewirkt werden (Paragraph 26, Absatz 3, VwGG in Verbindung mit Paragraph 61, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110008.L01Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025