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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §25 Abs3Rechtssatz
Der VwGH hat im Zusammenhang mit einem Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 ausgesprochen, dass es bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen kann, wenn dieser zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdeliktes auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/11/0231, mwN). Dass es in einem solchen Fall zwingend - dh. unabhängig von einer Wertung des konkreten Falles - zu einer Verlängerung der Mindestentziehungsdauer um zwei Monate kommen müsse, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, die auf den vorliegenden Fall eines Alkoholdelikts gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO übertragbar ist, aber nicht.Der VwGH hat im Zusammenhang mit einem Alkoholdelikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 ausgesprochen, dass es bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen kann, wenn dieser zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdeliktes auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat vergleiche VwGH 23.1.2019, Ra 2018/11/0231, mwN). Dass es in einem solchen Fall zwingend - dh. unabhängig von einer Wertung des konkreten Falles - zu einer Verlängerung der Mindestentziehungsdauer um zwei Monate kommen müsse, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, die auf den vorliegenden Fall eines Alkoholdelikts gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO übertragbar ist, aber nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110135.L02Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025