RS Vwgh 2025/2/21 Ra 2025/04/0011

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Veröffentlicht am 21.02.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die vom VwG vorgenommene Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses stellt sich nicht als unzulässig dar, weil durch die Präzisierung kein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen wurde (vgl. VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804).Die vom VwG vorgenommene Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses stellt sich nicht als unzulässig dar, weil durch die Präzisierung kein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen wurde vergleiche VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040011.L03

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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