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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die vom VwG vorgenommene Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses stellt sich nicht als unzulässig dar, weil durch die Präzisierung kein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen wurde (vgl. VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804).Die vom VwG vorgenommene Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses stellt sich nicht als unzulässig dar, weil durch die Präzisierung kein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen wurde vergleiche VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040011.L03Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025