RS Vwgh 2025/2/26 Ra 2025/02/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/09/0028 B 2. Dezember 2021 RS 2 (hier: Auftrag gemäß § 91 Abs. 1 StVO)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Festsetzung der Gesamtbeurteilung nach dem RStDG - Der Antragsteller hat bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. VwGH 30.8.2019, Ra 2019/10/0134, mwN). Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird ein für den Revisionswerber unverhältnismäßiger Nachteil nicht hinreichend konkretisiert. Bloß abstrakte von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen (vgl. VwGH 20.10.1987, AW 87/09/0024).Nichtstattgebung - Festsetzung der Gesamtbeurteilung nach dem RStDG - Der Antragsteller hat bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab vergleiche VwGH 30.8.2019, Ra 2019/10/0134, mwN). Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird ein für den Revisionswerber unverhältnismäßiger Nachteil nicht hinreichend konkretisiert. Bloß abstrakte von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen vergleiche VwGH 20.10.1987, AW 87/09/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020026.L01

Im RIS seit

31.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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