TE Vwgh Beschluss 1995/1/26 94/19/1416

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Jänner 1994, Zl. 4.322.957/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 28. Februar 1994, Zl. VH 94/19/0134, war dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Inneres bewilligt und ihm unter anderem die Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt worden. In der Folge wurde für ihn mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 1. Juni 1994 der im Spruch genannte Rechtsanwalt als Vertreter bestellt. Der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes war diesem - was auch in der vorliegenden Beschwerde bestätigt wird - am 29. Juni 1994 zugestellt worden. Die am 22. Dezember 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG beginnt nämlich, wenn die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, die sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe bzw. der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes dem Beschwerdeführer selbst zugestellt wird, ist demnach - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - für den in Rede stehenden Fristenlauf ohne Belang.

Die verspätet eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191416.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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