TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/26 91/06/0164

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L82000 Bauordnung;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
ROG Tir 1984 §13 Abs1;
ROG Tir 1984 §13 Abs2;
ROG Tir 1984 §13;
ROG Tir 1994 §39 Abs2 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher, den Vizepräsidenten Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Schwaz, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Juli 1991, Zl. Ve-546-116/399-1, betreffend Versagung der Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Am 25. Juli 1990 beschloß der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz in Abänderung eines Beschlusses vom 30. Mai 1990 die Auflage des Entwurfes über eine Änderung des Flächenwidmungsplanes dahingehend, daß

a) das "Gewerbe- und Industriegebiet" auf

Grundstück Nr. 1001/4, KG Schwaz, in "Gewerbe- und Industriegebiet mit Ausnahme von Gebäuden und Lagerstätten, die zur Lagerung, Endlagerung, Verarbeitung oder Entsorgung der 43 Sonderabfälle laut Beilage dienen", umgewidmet und

b) im Bereich des Grundstückes Nr. 1000/1 die Widmung von "Gewerbe- und Industriegebiet" in "Gewerbe- und Industriegebiet mit Ausnahme von Gebäuden und Lagerstätten, die zur örtlichen Zwischenlagerung, Endlagerung, Verarbeitung oder Entsorgung von überwachungsbedürftigen Sonderabfällen durch einschlägige Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Sammeln beschäftigen, dienen", umgeändert wird.

Nach Ablauf der 4-wöchigen Auflagefrist setzte sich der Gemeinderat mit den Stellungnahmen auseinander; mit Beschluß des Gemeinderates vom 3. Oktober 1990 wurde diese Flächenwidmungsplanänderung beschlossen. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz legte diesen Beschluß der Tiroler Landesregierung zur Genehmigung vor.

2. Die Tiroler Landesregierung hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 1991 dem Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwaz vom 3. Oktober 1990 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 28 Abs. 2 und 3 iVm § 26 Abs. 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 (TROG) die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, daß nach § 13 Abs. 1 TROG Gewerbe- und Industriegebiete Grundflächen seien, auf denen nur gewerbliche und industrielle Betriebsanlagen (und bestimmte dazugehörige Bauten und Einrichtungen) errichtet werden dürften. § 13 Abs. 2 des TROG biete zudem die Möglichkeit, für das ganze Gebiet oder für Teile davon im Hinblick auf die zu erwartenden Emissionen die zulässigen Arten von Betrieben festzulegen. Es stünde also primär fest, daß ein solcherart gewidmetes Gebiet nur für Betriebe vorgesehen sei, die Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigungen verursachen würden. Nach dem Gesetz sei davon auszugehen, daß vorausschauend bei der Widmung eines Grundstückes als Industrie- und Gewerbegebiet auch festgelegt werden könne, welche Betriebe angesiedelt werden dürften und mit welchen Emissionsgrenzen; der Gesetzgeber bringe dabei klar zum Ausdruck, daß Emissionsgrenzen festgelegt werden müßten, welche etwa durch verbindliche Richtlinien vorgegeben, in Gesetzen festgeschrieben oder allgemein anerkannt seien, wie ÖNORMEN, Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation udgl. mehr. Der Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwaz werde dem § 13 Abs. 2 des TROG in keiner Weise gerecht. Es würden nämlich nicht Betriebe festgelegt, sondern sogar Gebäude, Arten von Gebäuden und genaue Tätigkeiten, die in Gebäuden überhaupt vorgenommen werden dürften; dazu komme noch die Liste der Sonderabfälle, die an sich mit den im Gesetz vorgegebenen Möglichkeiten in keinerlei Einklang zu bringen sei. Es würde durch den Beschluß des Gemeinderates nicht die Zulässigkeit von Arten von Betrieben im Hinblick auf die zuerwartenden Emissionen festgelegt, sondern es werde eine Kompetenz in Anspruch genommen, die eher dem Wasserrecht, insbesondere aber dem Gewerberecht zuzuordnen sei und nicht dem TROG. Damit verlasse die Stadtgemeinde Schwaz ihren Kompetenzbereich und maße sich eine Kompetenz an, die in die wasserrechtliche und gewerberechtliche Zuständigkeit falle. Es würden in keiner Weise Emissionsgrenzen festgelegt, die nicht überschritten werden dürften und die dem Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt dienten, sondern es würden Stoffe und Betriebe aufgezählt, die nicht gesammelt bzw. errichtet werden dürften; es bestünde keinerlei Möglichkeit, hier ordnend einzugreifen, da nicht festgestellt werden könne, welche Emissionsgrenzen nicht überschritten werden dürften. Emissionen aus einem gewerblichen Betrieb könnten zwar durch Vorschreibungen der Gewerbebehörde auf ein ortsübliches Maß herabgemindert werden, wären aber im Hinblick auf eine Belästigung der Nachbarn, besonders aber im Hinblick auf eine vorgenommene Widmung immer noch unzulässig, wenn der Betriebstyp an sich der Widmung widerspreche. Fest stünde, daß auf der Widmungsfläche ein Teil des Betriebes bereits errichtet sei bzw. dieser Betrieb schon seit längerer Zeit dort bestünde. Fest stünde weiters, daß die von der Widmung betroffene Fläche auch im Umgebungsbereich als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet gewesen sei; ein Teil werde nunmehr als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet. Fest stünde weiters, daß an die Widmungsfläche Richtung Osten Freiland angrenze, gleichfalls gegen Süden, während gegen Norden die Bundesstraße bzw. in weiterer Folge der Inn angrenze. Weiters sei Tatsache, daß westlich angrenzend ebenfalls Gewerbe- und Industriegebiet ausgewiesen und hier u. a. die Firma A. situiert sei. Fest stünde schließlich, daß am bestehenden Standort ein Betrieb zur Sammlung und Aufarbeitung nach dem seinerzeitigen Altölgesetz betrieben würde. Aufgrund der bestehenden Betriebe und im Hinblick auf den angrenzenden Betrieb der Firma A. sei zudem völlig unverständlich, warum nunmehr eine derartige Einschränkung vorgenommen werde. Insgesamt gesehen erweise sich daher die vorgenommene Widmung als gesetzwidrig, sodaß eine Genehmigung nicht erteilt werden habe können. Es sei sicherlich möglich, hier eine Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet eingeschränkt auf Betriebe im Sinne des § 14 Abs. 1 des TROG vorzunehmen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im wesentlichen damit, daß die Rechtsauffassung der belangten Behörde im Widerspruch zu § 13 TROG stünde; insbesondere könne den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der wasserrechtlichen und gewerberechtlichen Zuständigkeit schon deshalb nicht gefolgt werden, weil zweifelsfrei als Voraussetzung für solche Verfahren die Eignung des Grundstückes aus der Sicht der Raumordnung gegeben sein müsse; die belangte Behörde gehe offensichtlich von der irrigen Rechtsmeinung aus, daß die Qualifizierung einer Grundfläche als Gewerbe- und Industriegebiet im Sinne des § 13 Abs. 1 TROG jegliche weitere Kompetenz der Gemeinde ausschließe und in der weiteren Folge ausschließlich die Wasserrechts- oder Gewerbebehörde oder eine sonstige Umweltschutzbehörde zuständig sei. Es sei aktenkundig, daß Emissionen verschiedenster Art, und zwar nicht nur Lärm-, Geruchs- und Rauchemissionen, sondern vor allem toxische Emissionen anstünden. Es falle in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin, im Rahmen der Flächenwidmung zulässige Arten von Betrieben festzulegen bzw. Betriebsarten auszuschließen. Im Zusammenhang mit der Ausnahme der 43 Sonderabfälle betreffend die Widmungsänderung hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1001/4 erhebe sich lediglich die Frage, ob eine solche Einschränkung von der Begriffsbestimmung "zulässigen Arten von Betrieben" gedeckt sei. Dies müsse bejaht werden, da es offensichtlicher Zweck dieser Norm sei, eine entsprechende Qualifizierung einer Grundfläche auch im Rahmen eines "Gewerbe- und Industriebetriebes" (richtig wohl: Industriegebietes) unter Berücksichtigung von Emissionen durch die Gemeinde im Rahmen der Raumordnung und Flächenwidmung festlegen zu lassen. Es könne demgemäß die Beschwerdeführerin raumplanerisch eine entsprechende Einschränkung nicht nur hinsichtlich der Art des Betriebes, sondern auch - wie im gegenständlichen Falle - hinsichtlich der 43 Sonderabfälle, die Gegenstand der Flächenwidmungsänderung seien, festlegen. Im Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. 1000/1 liege die Kompetenz der Beschwerdeführerin in jedem Fall vor, weil diesfalls aufgrund der zweifelsfrei zu erwartenden Emissionen die Art des Betriebes festgelegt worden sei, nämlich die Änderung des "Gewerbe- und Industriegebietes" in "Gewerbe- und Industriegebiet mit AUSNAHME von Gebäuden und Lagerstätten, die zur gewerblichen Zwischenlagerung, Endlagerung, Verarbeitung oder Entsorgung von überwachungsbedürftigen Sonderabfällen durch einschlägige Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Sammeln beschäftigen, dienen". Der Beschluß des Gemeinderates vom 3. Oktober 1990 sei sohin sachlich gerechtfertigt und rechtlich im Sinne des § 13 Abs. 2 TROG gedeckt. Die belangte Behörde habe daher zu Unrecht die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt; der bekämpfte Bescheid sei somit gesetz- und rechtswidrig.

2. § 13 des TROG 1984, LGBl. Nr. 4/1984, in der (für den Beschwerdefall maßgeblichen) Fassung der Novellen

LGBl. Nr. 38/1984 und LGBl. Nr. 76/1990, hat folgenden Wortlaut:

"§ 13

Gewerbe- und Industriegebiete

(1) Gewerbe- und Industriegebiete sind jene

Grundflächen, auf denen nur gewerbliche und industrielle Betriebsanlagen errichtet werden dürfen. Darüber hinaus ist die Errichtung von Personalunterkünften und betriebsnotwendigen Wohnungen für Aufsichts- und Wartungspersonal sowie von Bauten und Einrichtungen, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in diesem Gebiet arbeitenden Bevölkerung dienen, zulässig.

(2) Im Gewerbe- und Industriegebiet können für das

gesamte Gebiet oder für Teile davon im Hinblick auf die zu erwartenden Emissionen die zulässigen Arten von Betrieben festgelegt werden."

In seiner ursprünglichen Fassung, und zwar nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1972, hatte § 13 Abs. 2 leg. cit. folgenden Wortlaut:

"(2) Gewerbe- und Industriegebiete können nach der

zulässigen Art der Betriebe und nach einem zulässigen Maß der Störwirkungen in Zonen unterteilt werden."

In den Erläuternden Bemerkungen ist dazu folgendes ausgeführt:

"Im Gegensatz zu § 12 ist § 13 wesentlich strenger

gefaßt: Die als "Gewerbe- und Industriegebiete" gewidmeten Grundflächen sind ausschließlich für die Errichtung von betrieblichen Anlagen, insbesondere solcher Anlagen bestimmt, die eine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelastung der Nachbarschaft zu erzeugen geeignet sind oder die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung eine harmonische Einbindung in andere Gebiete, insbesondere in Mischgebiete, nicht ermöglichen. Innerhalb dieses Gebietes sind darüberhinaus nur betriebsbedingte Wohnungen und Einrichtungen gestattet. Die Aufteilung in Störzonen schafft die Möglichkeit, dafür zu sorgen, daß bei größeren Gewerbe- und Industriegebieten der Störpegel zu Wohn- und Mischgebieten hin fallend ist."

§ 13 Abs. 2 leg. cit. erhielt die im Beschwerdefall maßgebliche Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 88/1983. Als Begründung für die Änderung des § 13 Abs. 2 leg. cit. ist in der Regierungsvorlage folgendes ausgeführt:

"Nach der derzeitigen Fassung des § 13 Abs. 2 kann das

Gewerbe- und Industriegebiet nach dem Ausmaß der zulässigen Emissionen in Zonen unterteilt werden. Eine solche Zonierung ist jedoch nur bei größeren Gewerbe- und Industriegebieten sinnvoll. Zur Beschränkung der Emissionen wurden daher in der Praxis die als Gewerbe- und Industriegebiet vorgesehenen Grundflächen als Mischgebiet ausgewiesen. Dies hatte aber zur Folge, daß in diesen Gebieten auch die Errichtung von Wohngebäuden zulässig war und somit die Absicht des Gemeinderates, ein Gebiet für umweltfreundliche Gewerbe- und Industriebetriebe freizuhalten, nicht verwirklicht werden konnte.

Durch die nunmehr vorgesehene Beschränkung der Emissionen für das gesamte Gewerbe- und Industriegebiet oder für Teile davon soll die Möglichkeit eröffnet werden, typische Standorte für umweltfreundliche Betriebe für diesen Zweck entsprechend zu widmen."

Zu verweisen ist auch auf § 39 Abs. 2 des im Beschwerdefall noch nicht geltenden TROG 1994, LGBl. 81/1993, wonach für "das Gewerbe- und Industriegebiet oder für Teile davon festgelegt werden (kann), daß

a)

nur bestimmte Arten von Betrieben zulässig oder

b)

bestimmte Arten von Betrieben nicht zulässig sind."

In den Erläuternden Bemerkungen dazu ist folgendes ausgeführt:

"-

§ 39 Abs. 2 läßt im Gegensatz zu § 13 Abs. 2 des geltenden Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 auch eine "negative" Zonierung ausdrücklich zu (lit. b). Darüber hinaus entfällt die in der Praxis nur schwer handhabbare Bindung an ein bestimmtes Emissionsniveau." (Abgedruckt in: Hauer, Tiroler Baurecht, 2. Auflage, Seite 395).

Im Beschwerdefall ist demnach davon auszugehen, daß nach § 13 Abs. 2 TROG 1984 im Hinblick auf die zu erwartenden Emissionen für eine Gemeinde gesetzlich nur die Möglichkeit besteht, zulässige Arten von Betrieben festzulegen; betrifft dies nur einen Teil eines "Gewerbe- und Industriegebietes", so ist im Restbereich schon von Gesetzes wegen keine Einschränkung gegeben; der Ausschluß von anderen (emissionsintensiveren) Betrieben kann - wie sich auch aus den Materialien ergibt - im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 TROG 1984 nur 1. im Hinblick auf anders gewidmete benachbarte Grundstücke und 2. nur dadurch erreicht werden, daß das gesamte "Gewerbe- und Industriegebiet" bestimmten (weniger emissionsintensiven) Betrieben vorbehalten wird. Der - insoweit mit der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers übereinstimmende - Gesetzeswortlaut läßt es nicht zu, daß prinzipiell unabhängig von der Widmung benachbarter Grundstücke bestimmte Betriebe ausgeschlossen werden können, sondern soll (lediglich) für die Gemeinden die Möglichkeit schaffen, weniger belastende Betriebe im Übergang von Gewerbe- und Industriegebieten zu Misch- bzw. Wohngebieten usw. anzusiedeln. Ein solches Konzept erscheint nicht unsachlich, mag auch dadurch im Anwendungsbereich des § 13 TROG 1984 rechtspolitisch noch nicht allen Erfordernissen der Raumordnung - wie die Neuregelung in § 39 Abs. 2 lit. b TROG 1994 zeigt - Rechnung getragen worden sein (vgl. dazu neuerlich Hauer, Tiroler Baurecht, 2. Auflage, Seite 404, Anm. 2 zu § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994).

3. Im Ergebnis ist vor diesem Hintergrund der belangten Behörde Recht zu geben, wenn sie die Auffassung vertritt, daß die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz beschlossene Flächenwidmungsplanänderung dem § 13 Abs. 2 des TROG 1984 widerspricht, und daher diesem Beschluß die Genehmigung versagt hat. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daß dann, wenn gemäß § 13 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 ein Grundstück als "Gewerbe- und Industriegebiet" gewidmet wird, darauf unbeschränkt emissionsintensive und auch ihrer Art nach allenfalls gesundheitsgefährdende Betriebe und Betriebsanlagen errichtet werden können, und zwar insbesondere solche, die Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsbelästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen verursachen können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1984, 83/06/0111, 0112, BauSlg. 288). Gemäß § 13 Abs. 1 des TROG 1984 wird demnach eine Gemeinde nur in die Lage versetzt, entweder eine Grundfläche als Gewerbe- und Industriegebiet zu widmen oder nicht. Eine Differenzierung sieht § 13 Abs. 1 TROG 1984 als Regel nicht vor. Eine Ausnahme von dieser Regel enthält nur § 13 Abs. 2 leg. cit.: Die Gemeinde wird danach aber lediglich ermächtigt, ein gesamtes ausgewiesenes Gewerbe- und Industriegebiet oder Teile davon bestimmten Arten von Betrieben vorzubehalten. Völlig zu Recht wird von der Beschwerdeführerin daher in der Beschwerde zwischen der Festlegung zulässiger Arten von Betrieben und dem Ausschluß bestimmter Betriebsarten differenziert. Wie sich aus der unter 2. dargestellten Rechtslage bzw. aus den dort erwähnten Materialien ergibt, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, typische Standorte für umweltfreundliche Betriebe zu schaffen. Im Fall der Inanspruchnahme der Ermächtigung gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. hat dies zur Konsequenz, daß dann, wenn z. B. ein "Gewerbe- und Industriegebiet" insgesamt bestimmten zulässigen Arten von Betrieben vorbehalten wird, sonstige - im Gewerbe- und Industriegebiet ansonsten grundsätzlich zulässige - Betriebe ausgeschlossen werden. Wenn hingegen die Ermächtigung gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. nur für einen Teil eines "Gewerbe- und Industriegebietes" in Anspruch genommen wird, bedeutet dies, daß dieser Teil bestimmten "umweltfreundlichen Betrieben" vorbehalten wird, während das restliche Gewerbe- und Industriegebiet nach dem Willen des Gesetzgebers ohne Einschränkung allen Gewerbe- und Industriebetrieben zugänglich zu bleiben hat.

Diesem normativen Inhalt des § 13 Abs. 2 leg. cit. widerspricht der Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwaz vom 3. Oktober 1990. Es wird nämlich darin nicht das gesamte ausgewiesene Gewerbe- und Industriegebiet oder ein Teil davon bestimmten umweltfreundlichen Betrieben vorbehalten, sondern die Errichtung einzelner - wohl besonders umweltfeindlicher - Betriebe im ausgewiesenen "Gewerbe- und Industriegebiet" für unzulässig erklärt. Anders als das im Beschwerdefall noch nicht anwendbare TROG 1994 ermächtigt § 13 Abs. 2 des TROG 1984 nicht zu solchen einer "negativen Zonierung" gleichkommenden Festlegungen. Es erweist sich demnach der Beschluß des Gemeinderates vom 3. Oktober 1990 schon dem Grunde nach als gesetzwidrig, sodaß die belangte Behörde zu Recht die Genehmigung nicht erteilt hat.

4. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991060164.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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