Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Einer nur durch den Hauptwohnsitz der Kunden bestimmte unterschiedliche Preisgestaltung für öffentliche Verkehrsmittel mangelt es an einer sachlichen Rechtfertigung; die Ungleichbehandlung widerspricht daher dem Gleichbehandlungsgebot des Art 7 B-VG.Einer nur durch den Hauptwohnsitz der Kunden bestimmte unterschiedliche Preisgestaltung für öffentliche Verkehrsmittel mangelt es an einer sachlichen Rechtfertigung; die Ungleichbehandlung widerspricht daher dem Gleichbehandlungsgebot des Artikel 7, B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Studententicket, Semesterticket, SemesterkarteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2025:RWZ0000235Im RIS seit
26.03.2025Zuletzt aktualisiert am
10.09.2025