TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/27 94/02/0535

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 8. November 1994, Zl. MA 67-PB/58/94, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1994 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr geltenden Kurzparkzone (höchstzulässige Parkdauer 1 1/2 Stunden) gemäß § 45 Abs. 4 StVO abgewiesen.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem - auf § 45 Abs.4 StVO gestützten - Antrag geltend gemacht, daß er zwei verschiedene, mit verschiedenen Kennzeichen auf ihn zugelassene Fahrzeuge alternierend verwende und deswegen um ein "Wechselparkpickerl" ansuche. Dem Beschwerdeführer sei allerdings bereits am 1. Juli 1994 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO für eines der beiden Fahrzeuge erteilt worden. Zwar gebe es die Möglichkeit, bei Bestehen eines Wechselkennzeichens eine derartige Ausnahmebewilligung zu erhalten, jedoch sei es ausgeschlossen, ein "Wechselpickerl" für zwei verschiedene Kennzeichen zu erhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 4 StVO (in der im Beschwerdefall bereits anzuwendenden Fassung der 19. StVO-Novelle) kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und 1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftwagens ist, oder 2. nachweist, daß ihm ein arbeitgebereigener Kraftwagen auch zur Privatnutzung überlassen wird.

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, er habe in seinem Antrag ausdrücklich vorgebracht, daß er keine zusätzliche Ausnahmegenehmigung wünsche, die es ermögliche, zwei Fahrzeuge gleichzeitig abzustellen, sondern nur eine Ausnahmegenehmigung, die allerdings beide Fahrzeuge umfasse. Derartige Ausnahmegenehmigungen würden von der belangten Behörde bereits erteilt, nämlich dann, wenn der Antragsteller Zulassungsbesitzer mehrerer Kraftfahrzeuge sei, die ein Wechselkennzeichen tragen würden. Es gebe keinen sachlichen Unterschied zwischen diesen beiden Sachverhalten, sodaß die Behörde auf Grund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz gezwungen sei, dem Beschwerdeführer dieselben Rechte einzuräumen.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erteilung einer (einzigen) Bewilligung für zwei Kraftfahrzeuge mit Wechselkennzeichen rechtens ist, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Da bei der überprüfung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides die Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde in anderen Fällen rechtlich unerheblich ist, gehen die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere.

Weiters pflichtet der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde bei, daß die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung keine gesetzliche Deckung findet: Der zitierten Bestimmung des § 45 Abs. 4 StVO kann nämlich nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber die durch die Benützung eines (einzigen) Kraftfahrzeuges gegebene Befriedigung des dort bezeichneten persönlichen Interesses (in der Nähe des Wohnsitzes zu parken) durch mit verschiedenen Kennzeichen zugelassene Kraftfahrzeuge vorsehen wollte. Dies hat mit der Frage, ob mit einer Ausnahmebewilligung für ein (einziges) Kraftfahrzeug das Auslangen gefunden werden kann (vgl. das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 4. März 1994, Zl. 94/02/0053) nichts zu tun.

Damit geht auch die von einer verfehlten Rechtsanschauung ausgehende Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ins Leere; der Verwaltungsgerichtshof braucht sich daher nicht mit der vom Beschwerdeführer relevierten Frage auseinanderzusetzen, ob die belangte Behörde zu der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung überhaupt verpflichtet war (vgl. auch dazu das zitierte, denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 4. März 1994).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020535.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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