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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Rechtssatz
Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, wonach die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich beider Begehren (sowohl jenes auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen), steht der Erlassung einer solchen auch nicht das ansonsten aus der Rechtskraft einer früheren solchen Entscheidung resultierende Wiederholungsverbot entgegen. Insoweit ist nämlich dem Gesetz ein Abgehen von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" zu entnehmen (vgl. zum Ganzen ausführlich VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, samt Verweisen auf frühere Judikate).Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, wonach die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich beider Begehren (sowohl jenes auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen), steht der Erlassung einer solchen auch nicht das ansonsten aus der Rechtskraft einer früheren solchen Entscheidung resultierende Wiederholungsverbot entgegen. Insoweit ist nämlich dem Gesetz ein Abgehen von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" zu entnehmen vergleiche zum Ganzen ausführlich VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, samt Verweisen auf frühere Judikate).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200036.L01Im RIS seit
20.03.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025