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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Da Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 für eine längere Straßenstrecke gelten, ist nach jedem derartigen Zeichen nach der Bestimmung des § 52 lit. a Z 10b StVO 1960 das Verkehrszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" anzubringen und kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung beginnt.Da Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 für eine längere Straßenstrecke gelten, ist nach jedem derartigen Zeichen nach der Bestimmung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO 1960 das Verkehrszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" anzubringen und kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020028.L01Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025