Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Im Falle der Einschränkung bzw. Entziehung von Leistungen, die von der Aufnahme-RL garantiert werden, hat eine bescheidmäßige Erledigung zu erfolgen. Zuständig für die Erlassung eines solchen Bescheides ist, da es sich um Landesvollziehung handelt und keine andere Behörde dazu gesetzlich berufen ist, gemäß § 107 Wiener Stadtverfassung der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.Im Falle der Einschränkung bzw. Entziehung von Leistungen, die von der Aufnahme-RL garantiert werden, hat eine bescheidmäßige Erledigung zu erfolgen. Zuständig für die Erlassung eines solchen Bescheides ist, da es sich um Landesvollziehung handelt und keine andere Behörde dazu gesetzlich berufen ist, gemäß Paragraph 107, Wiener Stadtverfassung der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024170141.L01Im RIS seit
24.03.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025