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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens rechtfertigt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ebenso wenig wie eine Einsichtnahme in den Einreichplan, den Flächenwidmungsplan oder Katastralmappe.Die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens rechtfertigt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ebenso wenig wie eine Einsichtnahme in den Einreichplan, den Flächenwidmungsplan oder Katastralmappe.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060164.L01Im RIS seit
18.03.2025Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025