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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §13Rechtssatz
Bei einem antragsbedürftigen Verfahren wie dem Baubewilligungsverfahren wird die "Sache", über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen/die Anzeige bestimmt.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060126.L01Im RIS seit
20.03.2025Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025