RS OGH 2025/2/11 10ObS69/24f

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Veröffentlicht am 11.02.2025
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Norm

AEUV Lissabon Art267
AEUV Lissabon Art21
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art44 Abs2
ASVG §227a
  1. ASVG § 227a heute
  2. ASVG § 227a gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 227a gültig von 01.03.2017 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
  4. ASVG § 227a gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  5. ASVG § 227a gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
  6. ASVG § 227a gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. ASVG § 227a gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  8. ASVG § 227a gültig von 01.11.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 227a gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  10. ASVG § 227a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  11. ASVG § 227a gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. ASVG § 227a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  13. ASVG § 227a gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art 44 Abs 2 Satz 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass der gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständige Mitgliedstaat Kindererziehungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften generell nicht berücksichtigt oder nur in einem konkreten Fall nicht berücksichtigt?1. Ist Artikel 44, Absatz 2, Satz 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass der gemäß Titel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständige Mitgliedstaat Kindererziehungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften generell nicht berücksichtigt oder nur in einem konkreten Fall nicht berücksichtigt?

2. Ist Art 21 AEUV dahin auszulegen, dass der für die Gewährung einer Altersrente leistungspflichtige Mitgliedstaat für den Fall, dass die in Art 44 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 aufgestellten Voraussetzungen a. der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind begann, oder b. der Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten durch den gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständigen Mitgliedstaat nicht erfüllt sind, aber die betreffende Person Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung sowohl vor als auch nach den Kindererziehungszeiten im leistungspflichtigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, verpflichtet ist, die Erziehungszeiten ungeachtet dessen zu berücksichtigen, dass die Person nach Ende der Zeiten der Kindererziehung auch in einem dritten Mitgliedstaat Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit erworben hat?2. Ist Artikel 21, AEUV dahin auszulegen, dass der für die Gewährung einer Altersrente leistungspflichtige Mitgliedstaat für den Fall, dass die in Artikel 44, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 aufgestellten Voraussetzungen a. der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind begann, oder b. der Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten durch den gemäß Titel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständigen Mitgliedstaat nicht erfüllt sind, aber die betreffende Person Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung sowohl vor als auch nach den Kindererziehungszeiten im leistungspflichtigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, verpflichtet ist, die Erziehungszeiten ungeachtet dessen zu berücksichtigen, dass die Person nach Ende der Zeiten der Kindererziehung auch in einem dritten Mitgliedstaat Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit erworben hat?

Entscheidungstexte

  • RS0135324">10 ObS 69/24f
    Entscheidungstext OGH 11.02.2025 10 ObS 69/24f

Schlagworte

Kindererziehungszeiten, Ersatzzeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135324

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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