Norm
AEUV Lissabon Art267Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art 44 Abs 2 Satz 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass der gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständige Mitgliedstaat Kindererziehungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften generell nicht berücksichtigt oder nur in einem konkreten Fall nicht berücksichtigt?1. Ist Artikel 44, Absatz 2, Satz 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass der gemäß Titel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständige Mitgliedstaat Kindererziehungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften generell nicht berücksichtigt oder nur in einem konkreten Fall nicht berücksichtigt?
2. Ist Art 21 AEUV dahin auszulegen, dass der für die Gewährung einer Altersrente leistungspflichtige Mitgliedstaat für den Fall, dass die in Art 44 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 aufgestellten Voraussetzungen a. der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind begann, oder b. der Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten durch den gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständigen Mitgliedstaat nicht erfüllt sind, aber die betreffende Person Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung sowohl vor als auch nach den Kindererziehungszeiten im leistungspflichtigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, verpflichtet ist, die Erziehungszeiten ungeachtet dessen zu berücksichtigen, dass die Person nach Ende der Zeiten der Kindererziehung auch in einem dritten Mitgliedstaat Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit erworben hat?2. Ist Artikel 21, AEUV dahin auszulegen, dass der für die Gewährung einer Altersrente leistungspflichtige Mitgliedstaat für den Fall, dass die in Artikel 44, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 aufgestellten Voraussetzungen a. der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind begann, oder b. der Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten durch den gemäß Titel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständigen Mitgliedstaat nicht erfüllt sind, aber die betreffende Person Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung sowohl vor als auch nach den Kindererziehungszeiten im leistungspflichtigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, verpflichtet ist, die Erziehungszeiten ungeachtet dessen zu berücksichtigen, dass die Person nach Ende der Zeiten der Kindererziehung auch in einem dritten Mitgliedstaat Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit erworben hat?
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kindererziehungszeiten, ErsatzzeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135324Im RIS seit
18.03.2025Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025