RS Vwgh 2025/1/29 So 2024/04/0001

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Veröffentlicht am 29.01.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/03 Außerstreitverfahren

Norm

AußStrG 2003 §117 Abs1
AußStrG 2003 §122
VwGG §31 Abs1 Z4
VwGG §31 Abs2
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Umstände, die auf einen Mangel an der objektiven Einstellung der abgelehnten Richterin dem Antragsteller gegenüber schließen lassen, können nicht darin gesehen werden, dass die Richterin beim Bezirksgericht die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller angeregt hat, zumal im diesbezüglichen Schreiben an das Bezirksgericht von einer "allfälligen Zurechnungsunfähigkeit" die Rede ist und die "Erwägung der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters" angeregt wird (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation VwGH 25.1.1995, 92/12/0286; vgl. dazu, dass auch eine Anzeige von Verdachtsmomenten an die Strafverfolgungsbehörde für sich genommen keine Befangenheit begründet, VwGH 18.5.2021, So 2021/10/0002, 0003, Rn. 6, mwN, sowie VwGH 29.11.2000, 98/09/0204; weiters - dort im Zusammenhang mit einer Disziplinaranzeige an die Rechtsanwaltskammer - VwGH 19.3.2010, 2009/02/0318). Die im Schreiben an das Bezirksgericht begründend herangezogenen Umstände waren nämlich - jedenfalls auf dem Boden der damaligen Sachlage - geeignet, Bedenken an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Antragstellers zu erwecken. An dieser Sichtweise vermag der Umstand, dass das Bezirksgericht das Verfahren, in dem die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller geprüft worden ist, letztlich gemäß § 122 AußStrG eingestellt hat, nichts zu ändern, zumal es Zweck einer Anregung ist, die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im dafür vorgesehenen Verfahren durch das dafür zuständige Gericht prüfen zu lassen.Umstände, die auf einen Mangel an der objektiven Einstellung der abgelehnten Richterin dem Antragsteller gegenüber schließen lassen, können nicht darin gesehen werden, dass die Richterin beim Bezirksgericht die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller angeregt hat, zumal im diesbezüglichen Schreiben an das Bezirksgericht von einer "allfälligen Zurechnungsunfähigkeit" die Rede ist und die "Erwägung der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters" angeregt wird (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation VwGH 25.1.1995, 92/12/0286; vergleiche dazu, dass auch eine Anzeige von Verdachtsmomenten an die Strafverfolgungsbehörde für sich genommen keine Befangenheit begründet, VwGH 18.5.2021, So 2021/10/0002, 0003, Rn. 6, mwN, sowie VwGH 29.11.2000, 98/09/0204; weiters - dort im Zusammenhang mit einer Disziplinaranzeige an die Rechtsanwaltskammer - VwGH 19.3.2010, 2009/02/0318). Die im Schreiben an das Bezirksgericht begründend herangezogenen Umstände waren nämlich - jedenfalls auf dem Boden der damaligen Sachlage - geeignet, Bedenken an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Antragstellers zu erwecken. An dieser Sichtweise vermag der Umstand, dass das Bezirksgericht das Verfahren, in dem die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller geprüft worden ist, letztlich gemäß Paragraph 122, AußStrG eingestellt hat, nichts zu ändern, zumal es Zweck einer Anregung ist, die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im dafür vorgesehenen Verfahren durch das dafür zuständige Gericht prüfen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:SO2024040001.X01

Im RIS seit

12.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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