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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FSG 1997 §26 Abs3 Z1Rechtssatz
Da die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h Teil des Tatbilds der gegenständlichen Übertretung gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 ist, entfaltet - anders als wenn ein bestimmtes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zum Tatbild der angelasteten Übertretung gehört; vgl. etwa VwGH 3.5.2018, Ra 2018/11/0028 - auch das in der Begründung der rechtskräftigen Strafverfügung genannte Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung Bindungswirkung im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. nur etwa VwGH 22.1.2018, Ra 2018/11/0008; 26.6.2017, Ra 2017/11/0140, je mwN).Da die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h Teil des Tatbilds der gegenständlichen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 ist, entfaltet - anders als wenn ein bestimmtes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zum Tatbild der angelasteten Übertretung gehört; vergleiche etwa VwGH 3.5.2018, Ra 2018/11/0028 - auch das in der Begründung der rechtskräftigen Strafverfügung genannte Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung Bindungswirkung im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung vergleiche nur etwa VwGH 22.1.2018, Ra 2018/11/0008; 26.6.2017, Ra 2017/11/0140, je mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110073.L02Im RIS seit
12.03.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025