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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABAG idF 2007/I/111Rechtssatz
Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der RAO - als Ausbildungserfordernis - der Abschluss "eines Studiums des österreichischen Rechts" (§ 30 Abs. 1 RAO iVm. § 3 RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche "eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene" wie jener erforderlich ist wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters, folgt bereits daraus, dass § 26 Abs. 1 RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters neben dem - als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten - Abschluss eines entsprechenden Studiums (§ 2 Abs. 4 RStDG) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert (zu Möglichkeiten wie der wechselseitigen Anrechnung von Berufsprüfungen, siehe zudem das Bundesgesetz über die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe - Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz - ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2007).Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der RAO - als Ausbildungserfordernis - der Abschluss "eines Studiums des österreichischen Rechts" (Paragraph 30, Absatz eins, RAO in Verbindung mit Paragraph 3, RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche "eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene" wie jener erforderlich ist wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters, folgt bereits daraus, dass Paragraph 26, Absatz eins, RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters neben dem - als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten - Abschluss eines entsprechenden Studiums (Paragraph 2, Absatz 4, RStDG) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert (zu Möglichkeiten wie der wechselseitigen Anrechnung von Berufsprüfungen, siehe zudem das Bundesgesetz über die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe - Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz - ABAG, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023120070.J02Im RIS seit
11.03.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025