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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §10Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0031 E 22. Februar 1995 RS 6 (hier zu § 10 Abs. 1 LDG 1984 und ohne Klammerausdruck am Schluss)Stammrechtssatz
Die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses verfolgt
den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu
prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu
übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen
Beamten im allgemeinen in Anbetracht der Verwendung, für die er
aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es sind daher alle
sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer
unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich
nicht eignen, auszuschließen (Hinweis E 29.11.1982,
81/12/0041). Aus diesem Zweck des provisorischen
Dienstverhältnisses ist auch abzuleiten, daß die Beurteilung
der persönlichen Eignung - ähnlich wie die Beurteilung des
Arbeitserfolges (Hinweis E 20.5.1992, 87/12/0076, 0082 - sich
nicht bloß auf einen eingeschränkten Zeitraum, sondern auf den
gesamten Beurteilungszeitraum, das heißt aber auf die Dauer des
provisorischen Dienstverhältnisses insgesamt, bezieht (hier
waren Krankenstände hohen Ausmaßes mit steigender Tendenz iVm waren Krankenstände hohen Ausmaßes mit steigender Tendenz in Verbindung mit
weiteren damit verbundenen Begleiterscheinungen, die zur
Ermahnung wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen
führten, geeignet, die persönliche Eignung des Beamten vor dem
Hintergrund der Anforderungen, die sich aus der Verwendung als
Zollwachebeamter ergeben, zu verneinen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022120061.L05Im RIS seit
17.03.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025