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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §11 Abs1Beachte
Rechtssatz
Der VwGH hat zu den Fällen, in denen er einen Abspruch über die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses zugleich auch als (negative) Erledigung eines bereits eingebrachten Antrags auf Definitivstellung gedeutet hat, für diese Deutung tragend auf den Umstand abgestellt, dass in diesen Fällen der frühestmögliche Termin der Definitivstellung erst zu einem Zeitpunkt nach der erfolgten Kündigung gelegen war (VwGH 9.5.1983, 82/12/0149). In Abgrenzung davon hat der VwGH demgegenüber zu dem Fall, in dem die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nach dem frühesten für die Definitivstellung in Frage kommenden Zeitpunkt liegt, festgehalten, dass es dann nicht in Betracht kommt, dem Spruch der Kündigungsentscheidung die "Wirkung beizulegen", damit in negativer Weise (auch) über die Definitivstellung entschieden zu haben (VwGH 20.5.1992, 87/12/0076; VwGH 83/12/0056). In derartigen Fällen einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nach dem frühesten für die Definitivstellung in Frage kommenden Zeitpunkt kann daher der Spruch des Kündigungsbescheides nicht dahin gedeutet werden, dass damit auch über die Definitivstellung iSd § 11 Abs. 1 BDG 1979 (entspricht § 10 Abs. 1 LDG 1984) spruchförmig abgesprochen worden wäre; die Definitivstellung ist im Kündigungsverfahren in diesem Fall nur als Vorfrage zu beurteilen (VwGH 20.5.1992, 87/12/0076; VwGH 22.2.1995, 95/12/0031).Der VwGH hat zu den Fällen, in denen er einen Abspruch über die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses zugleich auch als (negative) Erledigung eines bereits eingebrachten Antrags auf Definitivstellung gedeutet hat, für diese Deutung tragend auf den Umstand abgestellt, dass in diesen Fällen der frühestmögliche Termin der Definitivstellung erst zu einem Zeitpunkt nach der erfolgten Kündigung gelegen war (VwGH 9.5.1983, 82/12/0149). In Abgrenzung davon hat der VwGH demgegenüber zu dem Fall, in dem die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nach dem frühesten für die Definitivstellung in Frage kommenden Zeitpunkt liegt, festgehalten, dass es dann nicht in Betracht kommt, dem Spruch der Kündigungsentscheidung die "Wirkung beizulegen", damit in negativer Weise (auch) über die Definitivstellung entschieden zu haben (VwGH 20.5.1992, 87/12/0076; VwGH 83/12/0056). In derartigen Fällen einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nach dem frühesten für die Definitivstellung in Frage kommenden Zeitpunkt kann daher der Spruch des Kündigungsbescheides nicht dahin gedeutet werden, dass damit auch über die Definitivstellung iSd Paragraph 11, Absatz eins, BDG 1979 (entspricht Paragraph 10, Absatz eins, LDG 1984) spruchförmig abgesprochen worden wäre; die Definitivstellung ist im Kündigungsverfahren in diesem Fall nur als Vorfrage zu beurteilen (VwGH 20.5.1992, 87/12/0076; VwGH 22.2.1995, 95/12/0031).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022120061.L01Im RIS seit
17.03.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025