Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Strafbarkeit der Erleichterung des unbefugten Aufenthalts nach einer Bestimmung des FremdenpolizeiG 2005; Ausschluss der Strafbarkeit für Ehegatten und eingetragene Partner – nicht aber bei Lebensgemeinschaften – im rechtspolitischen GestaltungsspielraumRechtssatz
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für die Zwecke des §120 Abs9 FPG zwischen (formalisiert nachweisbaren) Ehen bzw eingetragenen Partnerschaften einer- und (auch gefestigten) Lebensgemeinschaften andererseits zu unterscheiden. Insofern unterscheidet sich §120 Abs9 FPG von jener Konstellation, die der VfGH in VfSlg 20.082/2016 zu beurteilen hatte, weil dort auch (bestimmte) Lebensgemeinschaften an sich von der Regelung erfasst waren (und sich auch das strafprozessuale Aussageverweigerungsrecht von der verwaltungsstrafrechtlichen Privilegierung des §120 Abs9 FPG unterscheidet).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Ehe und Verwandtschaft, Rechtspolitik, LebensgemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1376.2024Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025