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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen Staatsangehörigen Armeniens; mangelhafte Interessenabwägung, keine ausreichende Berücksichtigung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner schwer erkrankten Ehefrau bzw mit den Folgen einer gemeinsamen Rückkehr für die EhefrauRechtssatz
Das BVwG stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau bei deren gemeinsamer Tochter und ihrer Familie lebe, die nach niederlassungsrechtlichen Bestimmungen in Österreich aufhältig seien. Die Ehefrau besitze einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §55 AsylG 2005, weil sie an Krebs in fortgeschrittenem Stadium leide und ihre Behandlung auf palliative Maßnahmen beschränkt sei. Der Beschwerdeführer pflege seine Ehefrau. Diese Umstände des konkreten Sachverhaltes stellten für das BVwG kein Hindernis dar, dass der Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner Ehefrau auch im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat fortsetzen könne.
Eine Ausreise der Ehefrau in den Herkunftsstaat ist angesichts ihres vom BVwG festgestellten Gesundheitszustandes ganz offenkundig keine taugliche Alternative. Das BVwG verweist lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Ehefrau auch durch briefliche, telefonische und elektronische Kommunikation oder gegenseitige Besuche aufrechterhalten könne. Darüber hinaus sei eine entsprechende Betreuung der schwer kranken Ehefrau auch durch die Tochter oder das österreichische Gesundheitssystem möglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E3214.2024Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025