RS Vfgh 2024/11/26 E1934/2024

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Veröffentlicht am 26.11.2024
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Syrien; mangelhafte Auseinandersetzung mit Länderinformationen zur Gefahr der Einberufung zum Reservedienst

Rechtssatz

Aus dem vom BVwG herangezogenen und zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationsblatt zu Syrien (März 2024) geht hervor, dass eine Einberufung zum Reservedienst bis zum Alter von 42 Jahren möglich ist. Aus einer – vom BVwG nicht herangezogenen – Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Website des syrischen Verteidigungsministeriums zur Einberufung (Mai 2021) wird dazu vom Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Damaskus ausgeführt, dass die Internetseite "mod.gov.sy" die offizielle Website des Verteidigungsministeriums in Syrien ist. Der Vertrauensanwalt bestätigt, dass wenn an Hand der eingegebenen Daten eine "Einberufung für den Reservedienst" aufscheint, die Person tatsächlich für den Dienst einberufen wurde. Eine Auflistung auf dieser Website ist nach den Ausführungen des Vertrauensanwaltes mit einer Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst gleichzusetzen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Anfragebeantwortung ist nicht erkennbar, weshalb das BVwG – trotz des Vorliegens dieses Nachweises – vom Nichtvorliegen einer Einberufung des Beschwerdeführers (35 Jahre alt und bringt vor Reservist zu sein) ausgeht.

Entscheidungstexte

  • E1934/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.11.2024 E1934/2024

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E1934.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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