Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Syrien; mangelhafte Auseinandersetzung mit Länderinformationen zur Gefahr der Einberufung zum ReservedienstRechtssatz
Aus dem vom BVwG herangezogenen und zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationsblatt zu Syrien (März 2024) geht hervor, dass eine Einberufung zum Reservedienst bis zum Alter von 42 Jahren möglich ist. Aus einer – vom BVwG nicht herangezogenen – Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Website des syrischen Verteidigungsministeriums zur Einberufung (Mai 2021) wird dazu vom Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Damaskus ausgeführt, dass die Internetseite "mod.gov.sy" die offizielle Website des Verteidigungsministeriums in Syrien ist. Der Vertrauensanwalt bestätigt, dass wenn an Hand der eingegebenen Daten eine "Einberufung für den Reservedienst" aufscheint, die Person tatsächlich für den Dienst einberufen wurde. Eine Auflistung auf dieser Website ist nach den Ausführungen des Vertrauensanwaltes mit einer Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst gleichzusetzen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Anfragebeantwortung ist nicht erkennbar, weshalb das BVwG – trotz des Vorliegens dieses Nachweises – vom Nichtvorliegen einer Einberufung des Beschwerdeführers (35 Jahre alt und bringt vor Reservist zu sein) ausgeht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1934.2024Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025