TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/31 93/08/0227

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ABGB §1297;
ABGB §273 Abs3 Z3;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch den Sachwalter Dr. A, Rechtsanwalt in T, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 24. August 1993, Zl. IVa -AlV-7022-O-B/1537 120541/Linz, betreffend Rückforderung von Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0183, zu entnehmen. Daraus ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch folgendes von Bedeutung:

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 16. Juni 1988 wurde für den Beschwerdeführer gemäß § 273 Abs. 3 Z. 3 ABGB ein Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt (zuletzt mit Beschluß vom 2. Juni 1992 der nunmehrige Beschwerdevertreter). Im selben Beschluß hat das Gericht ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwaltung seines Einkommens (aus Arbeitsentgelt von einem näher bezeichneten Dienstgeber), ausgenommen das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, frei verfügen bzw. sich verpflichten könne.

Am 3. Juli 1990 beantragte der Beschwerdeführer (ohne Mitwirkung seines Sachwalters) nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses (mit 30. Juni 1990) die Gewährung von Arbeitslosengeld, das ihm mit Verständigung vom 16. Juli 1990 ab 3. Juli 1990 zuerkannt wurde. Am 27. März 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Notstandshilfe ab 2. April 1991. Dieses Antragsformular war zwar vom Beschwerdeführer, nicht aber von seinem Sachwalter unterfertigt. Die Frage nach eigenem Einkommen wurde mit "nein" beantwortet. Das Arbeitsamt hat in der Folge mit Verständigung vom 10. April 1991 dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab 2. April 1991 bis (voraussichtlich) 30. Dezember 1991 zuerkannt. In der Folge stellte sich heraus, daß der Beschwerdeführer seit 1. Juli 1988 eine Unfallrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bezogen hat, die im Jahr 1991 monatlich S 4.647,50 und im Jahr 1992 monatlich S 4.833,40 betragen hat.

Mit dem im Instanzenzug im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von S 20.857,-- mit der Begründung verpflichtet, daß er in der Zeit vom 2. April 1991 bis 30. Dezember 1991 Notstandshilfe in voller Höhe erhalten habe, obwohl er in dieser Zeit laufend eine Unfallrente (die zur Hälfte auf die Notstandshilfe anzurechnen war) bezogen und dem Arbeitsamt nicht gemeldet hätte. Die Rückforderung werde vom laufenden Bezug einbehalten.

Mit Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0183, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid hinsichtlich des Abspruches über die Rückforderung von Notstandshilfe von S 20.857,-- wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und dies - soweit dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist - damit begründet, daß die Rückforderung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG auch gegenüber jenen Personen zulässig ist, die unter Sachwalterschaft stehen, daß jedoch in solchen Fällen die Vermutung des Vorhandenseins der gewöhnlich vorauszusetzenden Fähigkeiten im Sinne des § 1297 ABGB nicht gilt, sodaß jeweils im Einzelfall geprüft werden muß, ob der Betroffene auch unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit in der Lage war, den richtigen Sachverhalt zu erkennen und - entsprechend dieser Kenntnis - die diesbezüglichen Fragen im Antragsformular (hier: die Frage nach dem Einkommen) wahrheitsgemäß zu beantworten. Bejahendenfalls sei ihm die unwahre Angabe - ungeachtet seiner (rechtsgeschäftlichen) Handlungsunfähigkeit - zuzurechnen und der dadurch herbeigeführte Überbezug vom Beschwerdeführer zurückzufordern. Fehlte dem Betroffenen hingegen die erforderliche Einsicht (bzw. sollte er sich aufgrund seines Leidens an den Bezug der Unfallrente nicht erinnern können, wie er in der damaligen Beschwerde vorbrachte), so bestünde der Rückforderungsanspruch nicht zu Recht. In diesem Fall treffe das Risiko der in Unkenntnis der Sachwalterschaft erbrachten rechtsgrundlosen Leistung gegenüber einem Geschäftsunfähigen die Behörde.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde aus dem Akt des Bezirksgerichtes Linz-Land betreffend die Sachwalterschaft des Beschwerdeführers medizinische Sachverständigengutachten vom 21. März 1988 (dieses Gutachten wurde im Zusammenhang mit der Einleitung des Sachwalterverfahrens erstattet) und ein weiteres psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 14. Jänner 1992 (dieses Gutachten wurde bei Überprüfung, ob die Sachwalterschaft weiter aufrechterhalten werden solle, erstattet) beigeschafft. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdevertreters erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 24. August 1993, womit sie der Berufung des Beschwerdeführers neuerlich keine Folge gegeben und dem Beschwerdeführer den Übergenuß von S 20.857,-- gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben hat. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Hinweisen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0183, aus, daß aufgrund der im Akt des Bezirksgerichtes Linz-Land vorliegenden ärztlichen Gutachten vom 21. März 1988 und 14. Jänner 1992 einschließlich der anschließenden Erörtertungen dieser Gutachten die belangte Behörde zur Auffassung gelangt sei, daß dem Beschwerdeführer sowohl objektiv der Sachverhalt des Bestehens einer Sachwalterschaft seit 16. Juni 1988 sowie der Bezug einer Unfallrente seit 1. Juli 1988 bekannt gewesen sei, als er auch in der Lage gewesen sei, diesen Sachverhalt der Behörde bekanntzugeben. Der psychische Befund des Sachverständigengutachtens vom 14. Jänner 1992 komme zu dem Schluß, daß es sich beim Beschwerdeführer um eine "sehr geringgradige geistige Behinderung im Sinne eines leichtgradigen posttraumatischen organischen Psychosyndroms" handle, sodaß der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, den wahren Sachverhalt einzusehen und ihn aufgrund dieser Einsicht der Behörde bekanntzugeben. Der Sachverständige habe auch ausgeführt, daß sich bei der aktuellen Begutachtung keine neuen Gesichtspunkte gegenüber dem Vorgutachten vom 21. März 1988 ergeben hätten. Erhärtend für die Ansicht der belangten Behörde sei der Umstand, daß der Beschwerdeführer dreimal (nämlich am 3. Juli 1990, am 27. März 1991 und am 11. März 1992) die ihm jeweils zustehenden Leistungen ohne Beisein eines Sachwalters beim Arbeitsamt habe beantragen können. Er habe auch die vom Arbeitsamt gesetzten Fristen zur Antragsrückgabe jeweils eingehalten und die Notstandshilfe nach Erschöpfung des Arbeitslosenbezuges mit 1. April 1993 rechtzeitig am 27. März 1991 geltend gemacht. Es sei dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen "die Auszahlungsmodalität während des laufenden Leistungsbezuges umzustellen". Vorerst habe der Beschwerdeführer die Auszahlung des Arbeitslosengeldes per Post begehrt, später jedoch vorgezogen, die Leistungen auf ein Girokonto überwiesen zu erhalten. Für ein solches Konto habe der Beschwerdeführer in der Folge eine entsprechende Bestätigung dem Arbeitsamt vorgelegt, ohne daß der Sachwalter ihn bei diesen Dingen unterstützt hätte. Bei der Antragstellung am 11. März 1993 sei er in der Lage gewesen, der Behörde bekanntzugeben, daß am 17. März 1992 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Invaliditätspension wegen dauernder oder vorübergehender Invalidität beantragt worden sei. Aus all diesen Umständen schließe die belangte Behörde, daß dem Beschwerdeführer unter anderem der Bezug einer Unfallrente seit 1. Juli 1988 bekannt gewesen sei und er in der Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt der Behörde bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer sei daher zum Rückersatz eines durch das Verschweigen seines Einkommens aus der Versehrtenrente entstandenen Übergenusses von S 20.857,-- verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der vorliegenden Beschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, daß der Beschwerdeführer nach dem Gutachten im Sachwalterakt vom 21. März 1988 an einer allgemeinen geistigen Abschwächung der Kritik- und Urteilsfähigkeit leide, wovon die Geschwindigkeit seines Gedankenablaufes, seine Umstellbarkeit und "Rapportfähigkeit" sowie sein Gedächtnis und sein Merkvermögen betroffen seien. Die allgemeine geistige Abschwächung gehe zwar nicht so weit, daß grundsätzlich die Bestellung eines Sachwalters für alle Angelegenheiten notwendig gewesen wäre, die besonderen psychischen Symptome des Beschwerdeführers seien aber geeignet, "in alle Denkvorgänge störend einzugreifen", weshalb dem medizinischen Sachverständigen aus diesem Grund die Bestellung eines Sachwalters für alle Angelegenheiten als zweckmäßig erschienen sei. Auch nach dem zuletzt im Jahr 1992 eingeholten Sachverständigengutachten sei das Gedächtnis und das Merkvermögen erheblich reduziert, sodaß es plausibel erscheine, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Arbeitsamt Linz überhaupt nicht an seine Unfallrente gedacht habe, sofern er davon überhaupt Kenntnis gehabt habe. Es sei nicht nachweisbar, ob der Beschwerdeführer vom Unfallrentenbescheid überhaupt Kenntnis erlangt habe, da ihm zwar sämtliche Schriftstücke sowohl vom damaligen Sachwalter als auch vom nunmehrigen Sachwalter weitergeleitet worden seien, dieser jedoch die Sachwalter ablehne und Briefe unter Übermalung des Adressaten an den Absender zurückgesendet habe. Ein Indiz dafür, daß der Beschwerdeführer vom Unfallrentenbescheid keine Kenntnis gehabt habe, liege wohl darin, daß er bei seiner Antragstellung auf Gewährung von Notstandshilfe vom 11. März 1992 angekündigt habe, am 17. März 1992 einen Antrag auf Invaliditätspension zu stellen. Hätte er gewußt, daß er monatlich eine Unfallrente bezieht, so hätte er sich "diesbezüglich ruhig verhalten". Der Sachverständige Dr. S habe in seinem Gutachten ausgeführt, daß es sich beim Beschwerdeführer um eine geringgradige geistige Behinderung handle, jedoch die Wesensveränderungen und die damit verbundene paranoide Reaktionsbereitschaft gravierend ins Gewicht fielen, sodaß mit einer Aufhebung der Sachwalterschaft nicht vorzugehen sei. Aufgrund des Krankheitsbildes habe daher dem Beschwerdeführer bei der Beantwortung der Fragen im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Notstandshilfe die erforderliche Einsicht gefehlt und es sei ihm die unwahre Angabe bezüglich der Frage um ein weiteres Einkommen nicht zuzurechnen.

Mit diesen Feststellungen bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Vorausgeschickt sei, daß in der Beschwerde zu Recht der Umstand nicht gerügt wird, daß die belangte Behörde zu der entscheidungswesentlichen Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Antragstellung auf Notstandshilfe vom 27. März 1991 in der Lage gewesen ist, wahrheitsgemäße Angaben über den Bezug seiner Unfallrente zu machen, keinen medizinischen Sachverständigen gehört, sondern sich mit der Einsichtnahme in die Sachverständigengutachten aus dem Sachwalterverfahren des Bezirksgerichtes begnügt hat. Aus diesen Gutachten ist nämlich zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der ersten Sachwalterbestellung, noch im Jahr 1992 an einer nennenswerten Beeinträchtigung seiner kognitiven Funktionen gelitten hat. Der Schwerpunkt seiner Störung liegt vielmehr im Bereich der Affektivität, und zwar in einer paranoiden Reaktionsbereitschaft in mehrfacher, in den genannten Gutachten näher dargelegter Hinsicht, wobei er auch krankhafte Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen entwickelt.

Dafür, daß der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre zu erkennen, ob und welche Geldleistungen aus der Sozialversicherung er bezieht bzw. nicht in der Lage wäre, dies wahrheitsgemäß wiederzugeben, fehlt in den vorliegenden Sachverständigengutachten jeglicher Anhaltspunkt, sodaß schon aus diesem Grund eine - ansonsten im allgemeinen erforderliche - auf den Zeitpunkt der Antragstellung vom 27. März 1991 abstellende, eigene medizinische Begutachtung entbehrlich war. Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde vielmehr aus dem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für eine nennenswerte Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers nach den von ihr eingesehenen Sachverständigengutachten einerseits sowie unter Berücksichtigung der unmittelbaren Erfahrungen, die die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer die Geltendmachung sozialrechtlicher Ansprüche betreffend machen konnte und die sie im angefochtenen Bescheid auch dargelegt hat, andererseits den Schluß ziehen, daß der Beschwerdeführer in der Lage war, den Bezug der Unfallrente der belangten Behörde bei der Antragstellung auf Notstandshilfe am 27. März 1991 mitzuteilen. Letzteres umso mehr, als die Frage nach einem eigenen Einkommen im Punkt 8. des Formulares ausdrücklich mit Beispielen näher erläutert ist, worunter auch die Unfallrente ausdrücklich angeführt wird.

Die belangte Behörde durfte aber auch bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, daß dem Beschwerdeführer der Bezug dieser Geldleistung aus der Unfallversicherung bekannt war. Letzteres bestreitet der Sachverwalter in der Beschwerde auch nicht ernsthaft, wenngleich er in Zweifel zieht, ob der Beschwerdeführer vom Unfallrentenbescheid Kenntnis erlangt habe, ohne jedoch im Verwaltungsverfahren - trotz gebotener Gelegenheit - den Beweis dafür angetreten zu haben, daß der Beschwerdeführer die Verständigung des Sachwalters über den Unfallrentenbescheid trotz Übermittlung durch den Sachwalter nicht entgegengenommen habe und dies auf seine psychische Störung zurückzuführen gewesen sei. Die Behauptung allein, daß ein solches - möglicherweise auf die bei ihm bestehende Störung zurückzuführendes - Verhalten des Beschwerdeführers manchmal vorgekommen ist, reicht im gegebenen Zusammenhang nicht aus.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher frei von Rechtsirrtum, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080227.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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