RS Vfgh 2025/2/24 V118/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art17, Art139 Abs1 Z4
InvestitionsprämienG §1, §2, §3
Förderungsrichtlinie "COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen"
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln BGBl II 208/2014 §1, §2, §5, §6
VfGG §7 Abs2, §62 Abs2
  1. B-VG Art. 17 heute
  2. B-VG Art. 17 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 17 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  4. B-VG Art. 17 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 17 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge der Förderungsrichtlinie "COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen" zur Investition in Anlagevermögen in und nach der COVID-19-Krise mangels Verordnungsqualität

Rechtssatz

Die Förderungsrichtlinie "COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen" (Förderungsrichtlinie) enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Rechtsqualität; ungeachtet dessen besteht für den VfGH kein Zweifel, dass es sich dabei nicht um eine Verordnung, sondern um einen Akt im Rahmen der sog Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes handelt:

Bei der Förderungsrichtlinie "COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen" (Förderungsrichtlinie) handelt es sich um eine Sonderrichtlinie iSd §5 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl II 208/2014, deren Gegenstand die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren ist (§1 Abs1 InvestitionsprämienG). Gemäß §2 ARR 2014 sind Förderungen neben Aufwendungen des Bundes für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen sowie für Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse Aufwendungen des Bundes für sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft auf Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Gemäß §5 ARR 2014 dürfen derartige Förderungen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien gewährt werden. Bei der Förderungsrichtlinie "COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen" (Förderungsrichtlinie) handelt es sich um eine Sonderrichtlinie iSd §5 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, 208 aus 2014,, deren Gegenstand die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren ist (§1 Abs1 InvestitionsprämienG). Gemäß §2 ARR 2014 sind Förderungen neben Aufwendungen des Bundes für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen sowie für Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse Aufwendungen des Bundes für sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft auf Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Gemäß §5 ARR 2014 dürfen derartige Förderungen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien gewährt werden.

Da die Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, ist auch davon auszugehen, dass die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse regelnde Förderungsrichtlinie ein der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnender Rechtsakt ist. Aus dem Inhalt der Förderungsrichtlinie lässt sich in seiner Gesamtheit erkennen, dass die (Sonder-)Richtlinie für die einzelnen Förderungswerber und -nehmer keine unmittelbare Wirkung hat, sondern ihre Wirkung erst über die mit den Förderungswerbern und -nehmern abzuschließenden privatrechtlichen Förderungsverträge entfaltet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Austria Wirtschaftsservice GmbH ihre privatrechtliche Tätigkeit im Namen des Bundes ausübt und es sich dementsprechend bei der Gewährung der Zuschüsse an Förderungswerber um (unmittelbare) Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (im organisatorischen Sinn) handelt.

Entscheidungstexte

  • V118/2024
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2025 V118/2024

Schlagworte

Verordnungsbegriff, Privatwirtschaftsverwaltung, Wirtschaftsförderung, COVID (Corona), Förderungen, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:V118.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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