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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG betreffend die vom VStG abweichende Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfrist; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch unterschiedliche Regelung des verwaltungsstrafrechtlichen und strafgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Besonderheiten der Bekämpfung des Lohn- und SozialdumpingsRechtssatz
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung des §29 Abs4 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) idF BGBl I 174/2021 bzw BGBl I 111/2022.Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung des §29 Abs4 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2021, bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2022,.
Zu den Bedenken hinsichtlich Art11 Abs2 B?VG:
§31 Abs1 VStG sieht eine Frist von einem Jahr für die Verfolgungsverjährung, §31 Abs2 VStG eine Frist von drei Jahren für die Strafbarkeitsverjährung vor. Davon abweichend normierte §7i Abs7 AVRAG eine Verfolgungsverjährungsfrist von drei Jahren und eine Strafbarkeitsverjährungsfrist von fünf Jahren. Diese Regelung wurde von §29 Abs4 LSD?BG, der die Unterentlohnung seit 01.01.2017 regelt, im Wesentlichen übernommen.
Die im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in §7i Abs7 AVRAG vorgesehene abweichende Strafbarkeitsverjährungsfrist begegnet im Hinblick auf Art11 Abs2 B?VG keinen Bedenken (VfSlg 20.411/2020). Selbiges gilt auch für die inhaltlich §7i Abs7 AVRAG entsprechenden Verjährungsregelungen in §29 Abs4 LSD-BG. Die in §29 Abs4 LSD-BG vorgesehene abweichende Strafbarkeitsverjährungsfrist verstößt daher nicht gegen Art11 Abs2 B?VG.
Zu den Bedenken hinsichtlich Art7 B?VG:
Im Hinblick auf die Besonderheiten der Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings ist auch aus einem Vergleich unterschiedlicher verfahrensrechtlicher Regelungen unter Sachlichkeitsgesichtspunkten nichts zu gewinnen, weil es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich offensteht, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren anders zu regeln als das strafgerichtliche Verfahren. Der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsrecht, Strafen, Verfolgungsverjährung, Rechtspolitik, Arbeitsvertrag, Verjährung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G153.2024Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025