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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Ausschreibung "Rahmenvereinbarung Darmkrebs-Screening" des Wiener GesundheitsfondsRechtssatz
Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung insbesondere der Frage, ob das VwGW die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgebrachten Einwände gegen die bekämpfte Ausschreibung insbesondere im Hinblick auf §20 Abs4 BVergG 2018 vergaberechtlich in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt hat, nicht anzustellen. Angesichts des von §20 Abs4 BVergG 2018 geforderten Prüfungsmaßstabes in Bezug auf das Vorliegen eines objektiven Vergabewillens gehen die im Antrag vorgebrachten Bedenken im vorliegenden Verfahren ins Leere.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Ausschreibung, Gesundheitswesen, VergabewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E4601.2024Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025