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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich;Norm
GSGG §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. März 1993, Zl. VI/3-B-78/9, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. Dezember 1983 wies die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) unter Spruchabschnitt A (nur dieser Spruchabschnitt ist Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens) gemäß § 3 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620-0 (GSLG), den Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten seines Grundstückes Nr. 677/3, KG P., ab.
Der Berufung des Beschwerdeführers gab der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) mit Bescheid vom 28. April 1987 keine Folge.
Mit hg. Erkenntnis vom 9. April 1991, Zl. 87/07/0149-5, wurde - insoweit Spruchabschnitt A des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt worden war - dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufgehoben, weil der Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht ergänzungsbedürftig geblieben ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen, auf die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GSLG sowie § 66 Abs. 4 AVG gestützten Ersatzbescheid wies der LAS die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der ABB vom 7. Dezember 1983 als unbegründet ab. In den Feststellungen führte die belangte Behörde hiezu aus, das Grundstück Nr. 677/3, KG P., weise lt. Kataster ein Flächenausmaß von 1170 m2 und als Benützungsart "Weingarten" aus. In der Natur sei dieses Grundstück durch eine ca. 2 m hohe Mauer geteilt und mit Weinstöcken in Zeilenabständen von 1,2 bis 1,5 m bestockt. Teile der auf "Niedrigrahmen" gezogenen Stöcke seien abgestorben, die gesamte Weingartenfläche überwuchert. Eine durchgehende Bewirtschaftung des Grundstückes sei durch die grundstücksteilende Mauer nicht möglich. Die landwirtschaftlich nutzbare Fläche betrage nach Abzug der Böschungen und der Natursteinmauer ca. 900 m2. Das eine mäßige Steigung gegen Westnordwest aufweisende Grundstück sei von Fremdgrund umgeben, sodaß derzeit keine Möglichkeit bestehe, das Grundstück mit Maschinen und Fahrzeugen zu erreichen. Zur Erschließung des Grundstückes seien von der ABB insgesamt 5 Varianten geprüft worden, wovon die Varianten I, III und IV wegen übergroßer Neigungsverhältnisse bzw. Fremdgrund-Inanspruchnahme von vornherein auszuscheiden gewesen seien. Die festgestellte Variante II sei wie folgt zu beschreiben: Ausgehend vom öffentlichen Gut (Grundstück Nr. 720 KG P.) führe in nordöstlicher Richtung auf einem in der Natur bestehenden Privatweg über das Grundstück Nr. 719 die Trasse in einer Richtungsänderung von 90 Grad (in südwestlicher Richtung) entlang der Grenze der Grundstücke Nr. 719, 685/1, 684/2, 684/1, 683, 682/1, 681, 679 und sodann über das Grundstück Nr. 678 zu Grundstück Nr. 677/3. 40 m dieser insgesamt 180 m langen Variante seien im östlichen Wegabschnitt (Grundstück Nr. 719) ein in der Natur bestehender und teilweise betonierter Privatweg mit einer Steigung von über 20 %. Das östliche Steilstück über Grundstück Nr. 678 weise eine Neigung von 28 % auf. Variante V hingegen führe von der südöstlichsten Ecke des Grundstückes Nr. 677/3 in südöstlicher Richtung durch das Grundstück Nr. 677/2 und sodann entlang der Grenze der Grundstücke Nr. 676/3 und 665/1 und in der Folge durch Grundstück Nr. 666 zum Weg Nr. 2187. Diese Variante sei 230 m lang und weise eine Neigung von maximal 18 % auf. Eine maschinelle Bearbeitung des Grundstückes Nr. 677/3 wäre auf Grund der sehr unterschiedlichen Neigungsverhältnisse, des teilweise sehr starken Längs- und Quergefälles (bis maximal 20 %) und der vorhandenen Mauer erst nach Durchführung umfangreicher Schubarbeiten möglich. Die manuelle Bearbeitung des Grundstückes ergebe unter der Annahme eines geschätzten Arbeitszeitbedarfes von 2300 bis 3000 Stunden jährlich sowie eines Ertrages von 80 Dezitonnen Trauben pro Hektar (das entspräche 60 hl Wein pro Hektar) und der Kosten einer Arbeitsstunde für Taglöhner in der Landwirtschaft von S 60,75 einen Deckungsbeitrag pro Hektar
a)
bei Traubenproduktion zwischen minus S 167.773,-- und
S 220.693,--
b)
bei Faßvermarktung zwischen minus S 173.413,-- und
S 226.333,--
c)
bei Bouteillenvermarktung zwischen minus S 112.535,-- und S 165.455,-- sowie
d)
bei Buschenschank zwischen minus S 162.753,-- und
S 215.673,--. Diese negativen Deckungsbeiträge stellten laufende Verluste dar, sodaß eine manuelle Bearbeitung in keinem Fall kostendeckend wäre. Fremdgrund-Inanspruchnahme betrage - ausgehend von einer Wegbreite von 3 m - bei Variante II 660 m2 und bei Variante V 830 m2. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29. September 1992 habe der Beschwerdeführer um eine "adäquate Bewirtschaftungsmöglichkeit für 900 m2" ersucht, damit er Butten, Hackorette und Spritze transportieren könne. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Varianten I, III und IV seien wegen zu großer Neigungsverhältnisse und zu hoher Fremdgrundinanspruchnahme von der ABB zu Recht nicht weiter berücksichtigt worden. Bei einer Bewirtschaftung des Weingartengrundstückes mit speziellen Traktoren, die auch Steigungen über 18 % bewältigen könnten, würde eine Trassenbreite von 2,2 m ausreichen. In diesem Fall würde die Fremdgrund-Inanspruchnahme (bei Variante V) 506 m2 betragen. Variante V entspräche zunächst am ehesten dem Erfordernis des § 3 Abs. 1 Z. 3 GSLG. Der für das Grundstück Nr. 677/3 errechnete Deckungsbeitrag sei - egal ob die Trauben unverarbeitet verkauft oder zunächst zu Wein verarbeitet und anschließend verkauft würden - jedenfalls negativ, d.h. bei bloß manueller Bewirtschaftung würden laufend wirtschaftliche Verluste erzielt werden. Als Vorteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 GSLG bliebe folglich bloß die Tatsache der Bewirtschaftung des Weingartens bestehen. Stelle man diesem "Vorteil" jene Nachteile gegenüber, die mit der Einräumung und Ausübung eines über die Varianten II oder V zu schaffenden Bringungsrechtes verbunden seien, zeige sich, daß zumindest 506 m2 Fremdgrund in Anspruch genommen werden müßte, um eine ca. 900 m2 große Weingartenfläche zu bewirtschaften, wobei die dort wachsenden Weintrauben nur unter wirtschaftlichen Verlusten gewonnen werden könnten. Die mit der Einräumung eines Bringungsrechtes verbundenen Nachteile würden daher eindeutig allenfalls erreichbare Vorteile überwiegen. Es dürfe auch nicht übersehen werden, daß ein durch Fremdgrund-Inanspruchnahme drohender Eingriff in fremdes Eigentum an der Tatsache der unrentablen Bewirtschaftung einer ca. 900 m2 großen Weingartenfläche zu messen sei. Unter diesem Gesichtspunkt könne dem Wunsche des Beschwerdeführers, eine adäquate Bewirtschaftungsmöglichkeit zu schaffen, damit er Butten, Hackorette und Spritze transportieren könne, nicht im Wege eines Bringungsrechtes nach dem GSLG entsprochen werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid offenkundig in dem Recht auf Einräumung eines Bringungsrechtes für sein Grundstück Nr. 667/3 KG P., verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, rechtswidrig sei die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die auf der 900 m2 großen Weingartenfläche wachsenden Weintrauben könnten nur unter wirtschaftlichen Verlusten gewonnen werden. Die Behörde habe ausgehend von ihrer Feststellung, aus der 900 m2 großen Fläche könnten 540 l Wein geerntet werden, unberücksichtigt gelassen, daß der Beschwerdeführer "Buschenschenker" sei, dort den Liter Wein um S 100,-- verkaufen und somit S 54.000,-- umsetzen könnte. Hinzu käme - gemeint offensichtlich - ein Umsatz von weiteren S 54.000,-- "jährlich für den Verkauf von Mineralwasser, Almdudler, Schmalz-, Liptauerbrote, Knoblauch, Zwiebel und Cabanossi". Unerörtert habe die belangte Behörde weiters gelassen, daß der Beschwerdeführer Landwirt und "aus prinzipiellen Erwägungen nicht gewillt" sei, fremde Personen in seinem Betrieb zu beschäftigen und dafür Abgaben und Beiträge an Krankenkassen und Verbände zu zahlen; die im Betrieb anfallenden notwendigen Arbeiten würde er vielmehr auf Grund seiner landwirtschaftlichen Ausbildung in der Fachschule G. alleine durchführen. Außerdem sei die Deckungsbeitragsberechnung im bekämpften Bescheid nicht nachvollziehbar.
Gemäß § 2 Abs. 1 GSLG hat die Agrarbehörde ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, einzuräumen, wenn (Z. 1) die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke oder die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit besteht, und (Z. 2) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das (beispielsweise angeführte) öffentliche Interessen nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht.
Nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes hat die Agrarbehörde Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß (Z. 1) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen, (Z. 2) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden, (Z. 3) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und (Z. 4) möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Vorweg ist festzuhalten, daß das Grundstück des Beschwerdeführers, welches Grundlage des gegenständlichen Bringungsrechtsantrages ist, landwirtschaftlichen Zwecken gewidmet ist und die zweckmäßige Bewirtschaftung dieses Grundstückes dadurch erheblich beeinträchtigt ist, daß für die Bringung der auf diesem Grundstück gewonnenen und gewinnbaren Erzeugnisse keine (mit Maschinen) bzw. nur eine unzulängliche Möglichkeit besteht. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG ist somit gegeben. Die belangte Behörde hat das im § 2 Abs. 1 Z. 2 GSLG für die Einräumung eines Bringungsrechtes weiters geforderte Tatbestandsmerkmal ("dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann") deshalb verneint, weil ein solches Bringungsrecht im vorliegenden Fall nicht dem im § 3 Abs. 1 Z. 1 aufgestellten Erfordernis (Überwiegen der Vorteile, die mit der Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes verbunden wären, gegenüber den damit verbundenen Nachteilen) nicht entspreche. In der Beschwerde werden die auf Grund der getroffenen Feststellungen von der belangten Behörde gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen begründet nicht widerlegt. Der Beschwerdeführer bemängelt erkennbar nur die Feststellungsgrundlagen des angefochtenen Bescheides, ohne entsprechende begründete Anhaltspunkte dafür zu geben, warum die Feststellungen der belangten Behörde nicht richtig sein sollen. Mit den erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen, er sei "Buschenschenker" bzw. "Landwirt" entfernt sich der Beschwerdeführer einerseits von seinen vor den Agrarbehörden aufgestellten Behauptungen (im Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes bezeichnet sich der Beschwerdeführer als "Nebenerwerbslandwirt", im Kopf seiner Schriftsätze ist als Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" angeführt), andererseits stellt dieses Vorbringen - soweit es überhaupt als entscheidungswesentlich angesehen werden kann - eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 41 VwGG dar, weshalb es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist, hierauf näher einzugehen.
Mit seinem übrigen Beschwerdevorbringen bemängelt der Beschwerdeführer offensichtlich die Feststellung der belangten Behörde, sein Grundstück könne nur unter wirtschaftlichen Verlusten als Weingarten betrieben werden; die diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid seien nicht nachvollziehbar.
Auf den von der landwirtschaftlichen Sachverständigen erstellten gutachtlichen Erhebungsbericht vom 30. August 1992, in welchem ausgeführt wird, daß eine maschinelle Bearbeitung des Grundstückes erst nach Durchführung umfangreicher Schubarbeiten möglich sei und eine manuelle Bearbeitung in keinem Fall kostendeckend durchgeführt werden könne, hat der Beschwerdeführer nur dahingehend eine Stellungnahme abgegeben, daß er eine "adäquate Bewirtschaftungsmöglichkeit" beantrage, weil er "Butten, Hackorette und Spritze transportieren können" müsse. Die Ausführungen der landwirtschaftlichen Sachverständigen bezüglich des Bearbeitungsaufwandes seines Grundstückes hat der Beschwerdeführer hingegen nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr werden diese Ausführungen durch die im Verwaltungsakt befindlichen Deckungsbeitragsschätzungen für Weinbau bei manueller Arbeit, gestützt auf Standarddeckungsbeiträge und Daten für die Betriebsberatung, Ausgabe Ost, des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft 1991/1992 erhärtet.
Der Beschwerdeführer vermag daher mit seinen - unbegründet gebliebenen - Beschwerdeausführungen einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen.
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes für das Grundstück Nr. 677/3, KG P., würden die erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 GSLG nicht überwiegen, weshalb die Voraussetzungen durch § 2 Abs. 1 Z.2 GSLG nicht vorlägen, einen Rechtsirrtum nicht zu erblicken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070067.X00Im RIS seit
20.11.2000