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58/02 EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung (einer Bestimmung) der Intelligente Messgeräte-EinführungsV mangels hinreichender Aussicht auf ErfolgRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (B v 30.9.2021, V178/2021) lässt das Vorbringen des Antrages (Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der IME-VO idF BGBl II 387/2017 zur Gänze; Aufhebung des §1 Abs6 IME?VO; Erlassung der IME-VO von einem unzuständigen Organ; Verletzung des Anhörungsrechts der Vertreter des Konsumenten- bzw des Datenschutzes) die behaupteten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch die Bedenken betreffend Art8 EMRK oder, sofern anwendbar, Art3 GRC treffen nicht zu. Ebenso bestehen vor dem Hintergrund des vorliegenden Antrages gegen das Zustandekommen von §1 Abs6 IME-VO angesichts des §83 ElWOG 2010 sowie der durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse keine Bedenken.Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (B v 30.9.2021, V178/2021) lässt das Vorbringen des Antrages (Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der IME-VO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 387 aus 2017, zur Gänze; Aufhebung des §1 Abs6 IME?VO; Erlassung der IME-VO von einem unzuständigen Organ; Verletzung des Anhörungsrechts der Vertreter des Konsumenten- bzw des Datenschutzes) die behaupteten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch die Bedenken betreffend Art8 EMRK oder, sofern anwendbar, Art3 GRC treffen nicht zu. Ebenso bestehen vor dem Hintergrund des vorliegenden Antrages gegen das Zustandekommen von §1 Abs6 IME-VO angesichts des §83 ElWOG 2010 sowie der durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse keine Bedenken.
(Vgl auch V134/2024 und V 2/2025, beide B v 24.02.2024).(Vgl auch V134/2024 und römisch fünf 2/2025, beide B v 24.02.2024).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Elektrizitätswesen, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V42.2025Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025