Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §53b Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2024/12/0043 B 14. Jänner 2025 RS 1Stammrechtssatz
Mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß § 53b Abs. 3 VStG - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - ohnedies bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten (vgl. etwa VwGH 19.8.2024, Ra 2024/09/0056).Mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß Paragraph 53 b, Absatz 3, VStG - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - ohnedies bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten vergleiche etwa VwGH 19.8.2024, Ra 2024/09/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120132.L01Im RIS seit
10.03.2025Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025