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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs1Rechtssatz
Die nachträgliche Abnahme eines Schriftstückes hat auf die Wirksamkeit der (zuvor erfolgten) Zustellung keinen Einfluss (vgl. VwGH 5.9.1996, 95/18/1373, Pkt. II.2.2.). Auf die Frage, ob eine solche Abnahme nach Abschluss des Zustellvorganges (etwa mangels Freiwilligkeit) als rechtswidrig anzusehen wäre, kommt es dabei nicht an.Die nachträgliche Abnahme eines Schriftstückes hat auf die Wirksamkeit der (zuvor erfolgten) Zustellung keinen Einfluss vergleiche VwGH 5.9.1996, 95/18/1373, Pkt. römisch zwei.2.2.). Auf die Frage, ob eine solche Abnahme nach Abschluss des Zustellvorganges (etwa mangels Freiwilligkeit) als rechtswidrig anzusehen wäre, kommt es dabei nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030132.L02Im RIS seit
10.03.2025Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025