RS Vwgh 2025/1/30 Ra 2024/03/0132

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Veröffentlicht am 30.01.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die nachträgliche Abnahme eines Schriftstückes hat auf die Wirksamkeit der (zuvor erfolgten) Zustellung keinen Einfluss (vgl. VwGH 5.9.1996, 95/18/1373, Pkt. II.2.2.). Auf die Frage, ob eine solche Abnahme nach Abschluss des Zustellvorganges (etwa mangels Freiwilligkeit) als rechtswidrig anzusehen wäre, kommt es dabei nicht an.Die nachträgliche Abnahme eines Schriftstückes hat auf die Wirksamkeit der (zuvor erfolgten) Zustellung keinen Einfluss vergleiche VwGH 5.9.1996, 95/18/1373, Pkt. römisch zwei.2.2.). Auf die Frage, ob eine solche Abnahme nach Abschluss des Zustellvorganges (etwa mangels Freiwilligkeit) als rechtswidrig anzusehen wäre, kommt es dabei nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030132.L02

Im RIS seit

10.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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