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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BStMG 2002 §10 Abs1Beachte
Rechtssatz
Der VwGH verwies in seinem Erkenntnis VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257, Rn. 14, ebenfalls eine Bestrafung gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 BStMG betreffend, auf die Erläuternden Bemerkungen (RV 562 BlgNR 26. GP) zu § 29 Abs. 3 BStMG idF BGBl. I Nr. 45/2019, wonach "die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes im Hinblick auf die Höhe des im BStMG vorgesehenen Strafrahmens (für die Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz beträgt die Mindeststrafe 300 € und für alle Verwaltungsübertretungen beträgt die Höchststrafe 3 000 €) nicht gering im Sinne des § 33a Abs. 1 VStG ist". Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ausgesprochen werden kann.Der VwGH verwies in seinem Erkenntnis VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257, Rn. 14, ebenfalls eine Bestrafung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, BStMG betreffend, auf die Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 562 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 29, Absatz 3, BStMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2019,, wonach "die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes im Hinblick auf die Höhe des im BStMG vorgesehenen Strafrahmens (für die Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20 und 32 Absatz eins, zweiter Satz beträgt die Mindeststrafe 300 € und für alle Verwaltungsübertretungen beträgt die Höchststrafe 3 000 €) nicht gering im Sinne des Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG ist". Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG ausgesprochen werden kann.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060204.L01Im RIS seit
10.03.2025Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025