RS Vwgh 2025/2/6 Ra 2024/06/0204

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Veröffentlicht am 06.02.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §10 Abs1
BStMG 2002 §11 Abs1
BStMG 2002 §20 Abs1
BStMG 2002 §29 Abs3 idF 2019/I/045
VStG §33a Abs1
VStG §45 Abs1
VwRallg
  1. VStG § 33a heute
  2. VStG § 33a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/06/0205

Rechtssatz

Der VwGH verwies in seinem Erkenntnis VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257, Rn. 14, ebenfalls eine Bestrafung gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 BStMG betreffend, auf die Erläuternden Bemerkungen (RV 562 BlgNR 26. GP) zu § 29 Abs. 3 BStMG idF BGBl. I Nr. 45/2019, wonach "die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes im Hinblick auf die Höhe des im BStMG vorgesehenen Strafrahmens (für die Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz beträgt die Mindeststrafe 300 € und für alle Verwaltungsübertretungen beträgt die Höchststrafe 3 000 €) nicht gering im Sinne des § 33a Abs. 1 VStG ist". Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ausgesprochen werden kann.Der VwGH verwies in seinem Erkenntnis VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257, Rn. 14, ebenfalls eine Bestrafung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, BStMG betreffend, auf die Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 562 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 29, Absatz 3, BStMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2019,, wonach "die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes im Hinblick auf die Höhe des im BStMG vorgesehenen Strafrahmens (für die Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20 und 32 Absatz eins, zweiter Satz beträgt die Mindeststrafe 300 € und für alle Verwaltungsübertretungen beträgt die Höchststrafe 3 000 €) nicht gering im Sinne des Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG ist". Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG ausgesprochen werden kann.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060204.L01

Im RIS seit

10.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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