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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung einer selbst verfassten Eingabe betreffend die "rechtlichen und finanziellen Regelungen für Schwangerschaftsabbrüche" mangels Einbringung durch einen RechtsanwaltRechtssatz
Mit Verfügung vom 13.12.2024 forderte der VfGH die Antragstellerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, den Antrag innerhalb von sechs Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder innerhalb derselben Frist einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu stellen. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Rechte höchstpersönliche, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G194.2024Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025