TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/1 94/18/1084

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des D in Wien, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Oktober 1994, Zl. SD 794/94, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Oktober 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 15. November 1991 im Bundesgebiet. Am 2. Juni 1992 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und erstmalig im August 1992 einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt. Aufgrund seiner Ehe mit einer Österreicherin sei ihm ein Befreiungsschein und ein Sichtvermerk mit Gültigkeitsdauer bis 30. August 1994 erteilt worden. Die Ehe des Beschwerdeführers sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 5. März 1993 für nichtig erklärt worden. Aus der Urteilsbegründung ergebe sich unter anderem, daß die Ehe nur deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Die Eingehung einer Ehe zur Beschaffung der genannten Berechtigungen stelle einen evidenten Rechtsmißbrauch und solcherart ein Verhalten dar, daß die Annahme rechtfertige, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung, näherhin das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Es sei daher die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Im Hinblick auf die rechtsmißbräuchliche Eingehung der Ehe sei es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- oder Familienlebens im Sinne des § 19 FrG auf das Bestehen dieser Ehe zu berufen. Selbst unter der Annahme eines relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers - in der Berufung habe er erstmalig vorgebracht, daß seine Tochter bei ihm lebe - sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung) dringend geboten und insoweit zulässig. Angesichts des gegebenen Sachverhaltes sei den öffentlichen Interessen, die an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestünden, das maßgeblichere Gewicht beizumessen als den damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Das Aufenthaltsverbot sei somit auch nach § 20 Abs. 1 FrG zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer meint, daß der vorliegende Sachverhalt schon im Sinne des § 18 FrG und wohl auch im Sinne der §§ 19 und 20 leg. cit., nämlich im Hinblick auf die nunmehrige weitergehende Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, vor allem durch seine Arbeitsaufnahme, unrichtig rechtlich beurteilt worden sei. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb eine Handlung, nämlich das Eingehen einer Ehe, die zum "Zeitpunkt der Setzung von der Judikatur als sanktionslos angesehen" worden sei, nunmehr im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG eine "bestimmte Tatsache" darstelle, die die Annahme rechtfertigte, daß - obwohl die Ehe nunmehr vor über zwei Jahren für nichtig erklärt sei - auch der noch darüber hinausgehende weitere Verbleib des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Ein Aufenthaltsverbot kann rechtens ausschließlich auf § 18 Abs. 1 FrG (gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf die §§ 19 und 20 leg. cit.) gestützt werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im § 18 Abs. 2 leg. cit. angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0482, mit weiteren Nachweisen). Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall das im Grunde des § 18 Abs. 1 FrG relevante Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers in der rechtsmißbräuchlichen Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen (Befreiungsschein, Aufenthaltsberechtigung) erblickt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesem Rechtsmißbrauch um ein die öffentiche Ordung erheblich beeinträchtigendes, seinem Gehalt nach dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG gleichzusetzendes Fehlverhalten, das eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 1 leg. cit. darstellt, welche die dort umschriebene Annahme in Ansehung der öffentlichen Ordnung (konkret: des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen) rechtfertigt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 93/18/0582). Ob die Ehe nach § 23 EheG als nichtig anzusehen war, ist unerheblich, weil die Beurteilung, ob eine Ehe rechtsmißbräuchlich, weil ausschließlich zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen, eingegangen worden sei, die Nichtigerklärung dieser Ehe nicht voraussetzt (siehe auch dazu das hg. Erkenntnis, Zl. 93/18/0582).

Der Auffassung der belangten Behörde, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei, kann im Hinblick auf das Ausmaß der durch das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers bewirkten Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens nicht entgegengetreten werden. Dazu kommt noch der unerlaubte Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 31. August 1994.

Im Rahmen der gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung fällt die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die damit verbundene Integration sowie seine Beschäftigung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht, weil der Aufenthalt und die Beschäftigung auf das besagte rechtsmißbräuchliche Verhalten zurückzuführen sind. Angesichts dessen ist die Auffassung der belangten Behörde nicht rechtswidrig, daß das hier maßgebliche öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen höher zu werten sei. Der von der belangten Behörde angenommene Aufenthalt einer Tochter des Beschwerdeführers im Inland führt zu keinem anderen Ergebnis der Interessenabwägung.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181084.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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