RS Vwgh 2025/1/28 Ro 2023/11/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E03606400
E3L E15202000
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
EURallg
TNRSG 1995 §10a Abs2
TNRSG 1995 §10a Abs3
32014L0040 Tabakprodukte-RL
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes reicht gemäß § 39 Abs. 2 AVG jedoch nur soweit, als in den Verwaltungsvorschriften nicht Abweichendes angeordnet ist. Solche abweichenden Anordnungen enthält aber § 10a Abs. 2 und 3 TNRSG. Dieser verpflichtet die Zulassungswerberin bzw. Herstellerin oder Importeurin nicht nur zur Vorlage aller für die Entscheidung über die Zulassung erforderlichen, verfügbaren und neuen oder aktualisierten Unterlagen und Informationen, sondern ermächtigt die Zulassungsbehörde überdies, der antragstellenden Partei zusätzliche Tests und die Vorlage zusätzlicher Informationen vorzuschreiben, also bestimmte Beweismittel beizubringen. Diese Auslegung fügt sich auch in das Konzept der TPD II bzw. des TNRSG. Diese enthalten - im harmonisierten Bereich - verschiedentlich inhaltlich umfassende Meldepflichten der Herstellerin oder Importeurin von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, ergänzt um Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörde zur Vorlage zusätzlicher Informationen, die den Regelungen des § 10a Abs. 2 und 3 TNRSG vergleichbar sind.Die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes reicht gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG jedoch nur soweit, als in den Verwaltungsvorschriften nicht Abweichendes angeordnet ist. Solche abweichenden Anordnungen enthält aber Paragraph 10 a, Absatz 2 und 3 TNRSG. Dieser verpflichtet die Zulassungswerberin bzw. Herstellerin oder Importeurin nicht nur zur Vorlage aller für die Entscheidung über die Zulassung erforderlichen, verfügbaren und neuen oder aktualisierten Unterlagen und Informationen, sondern ermächtigt die Zulassungsbehörde überdies, der antragstellenden Partei zusätzliche Tests und die Vorlage zusätzlicher Informationen vorzuschreiben, also bestimmte Beweismittel beizubringen. Diese Auslegung fügt sich auch in das Konzept der TPD römisch zwei bzw. des TNRSG. Diese enthalten - im harmonisierten Bereich - verschiedentlich inhaltlich umfassende Meldepflichten der Herstellerin oder Importeurin von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, ergänzt um Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörde zur Vorlage zusätzlicher Informationen, die den Regelungen des Paragraph 10 a, Absatz 2 und 3 TNRSG vergleichbar sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023110019.J11

Im RIS seit

06.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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