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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes reicht gemäß § 39 Abs. 2 AVG jedoch nur soweit, als in den Verwaltungsvorschriften nicht Abweichendes angeordnet ist. Solche abweichenden Anordnungen enthält aber § 10a Abs. 2 und 3 TNRSG. Dieser verpflichtet die Zulassungswerberin bzw. Herstellerin oder Importeurin nicht nur zur Vorlage aller für die Entscheidung über die Zulassung erforderlichen, verfügbaren und neuen oder aktualisierten Unterlagen und Informationen, sondern ermächtigt die Zulassungsbehörde überdies, der antragstellenden Partei zusätzliche Tests und die Vorlage zusätzlicher Informationen vorzuschreiben, also bestimmte Beweismittel beizubringen. Diese Auslegung fügt sich auch in das Konzept der TPD II bzw. des TNRSG. Diese enthalten - im harmonisierten Bereich - verschiedentlich inhaltlich umfassende Meldepflichten der Herstellerin oder Importeurin von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, ergänzt um Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörde zur Vorlage zusätzlicher Informationen, die den Regelungen des § 10a Abs. 2 und 3 TNRSG vergleichbar sind.Die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes reicht gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG jedoch nur soweit, als in den Verwaltungsvorschriften nicht Abweichendes angeordnet ist. Solche abweichenden Anordnungen enthält aber Paragraph 10 a, Absatz 2 und 3 TNRSG. Dieser verpflichtet die Zulassungswerberin bzw. Herstellerin oder Importeurin nicht nur zur Vorlage aller für die Entscheidung über die Zulassung erforderlichen, verfügbaren und neuen oder aktualisierten Unterlagen und Informationen, sondern ermächtigt die Zulassungsbehörde überdies, der antragstellenden Partei zusätzliche Tests und die Vorlage zusätzlicher Informationen vorzuschreiben, also bestimmte Beweismittel beizubringen. Diese Auslegung fügt sich auch in das Konzept der TPD römisch zwei bzw. des TNRSG. Diese enthalten - im harmonisierten Bereich - verschiedentlich inhaltlich umfassende Meldepflichten der Herstellerin oder Importeurin von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, ergänzt um Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörde zur Vorlage zusätzlicher Informationen, die den Regelungen des Paragraph 10 a, Absatz 2 und 3 TNRSG vergleichbar sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023110019.J11Im RIS seit
06.03.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025