Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs3Rechtssatz
Ermessenskriterien für die Beurteilung, ob die Zulassungsbehörde bei der Vorschreibung zusätzlicher Tests und der Vorlage von Emissionswerten ihr Ermessen, wie es Art. 130 Abs. 3 B-VG vorsieht, "im Sinne des Gesetzes" geübt hat, sind die materiellen Zulassungskriterien, also jene Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob die Zulassung zu erteilen oder zu versagen ist. Die Vorschreibung zusätzlicher Tests und der Vorlage zusätzlicher Informationen gemäß § 10a Abs. 3 zweiter Satz TNRSG ist nämlich jedenfalls nur für solche Tests und Informationen rechtmäßig, die für die Entscheidung über die Zulassung erforderlich sind. Das ergibt sich nicht nur aus dem Telos eines Zulassungsverfahrens, sondern auch in systematischer Betrachtung aus § 10a Abs. 2 erster Satz TNRSG, nach dem die Zulassungswerberin der Zulassungsbehörde alle "notwendigen" Unterlagen und Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen und "erforderliche" Auskünfte zu erteilen hat. Auch § 5 Abs. 6 erster Satz NTZulV ("die für die Zulassung erforderlichen Unterlagen") geht von diesem Verständnis aus.Ermessenskriterien für die Beurteilung, ob die Zulassungsbehörde bei der Vorschreibung zusätzlicher Tests und der Vorlage von Emissionswerten ihr Ermessen, wie es Artikel 130, Absatz 3, B-VG vorsieht, "im Sinne des Gesetzes" geübt hat, sind die materiellen Zulassungskriterien, also jene Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob die Zulassung zu erteilen oder zu versagen ist. Die Vorschreibung zusätzlicher Tests und der Vorlage zusätzlicher Informationen gemäß Paragraph 10 a, Absatz 3, zweiter Satz TNRSG ist nämlich jedenfalls nur für solche Tests und Informationen rechtmäßig, die für die Entscheidung über die Zulassung erforderlich sind. Das ergibt sich nicht nur aus dem Telos eines Zulassungsverfahrens, sondern auch in systematischer Betrachtung aus Paragraph 10 a, Absatz 2, erster Satz TNRSG, nach dem die Zulassungswerberin der Zulassungsbehörde alle "notwendigen" Unterlagen und Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen und "erforderliche" Auskünfte zu erteilen hat. Auch Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz NTZulV ("die für die Zulassung erforderlichen Unterlagen") geht von diesem Verständnis aus.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023110019.J06Im RIS seit
06.03.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025