RS Vwgh 2025/1/28 Ro 2023/11/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2025
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Index

E3L E03606400
E3L E15202000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art130 Abs3
NTZulV §5 Abs9
TNRSG 1995 §10a
TNRSG 1995 §10a Abs3
TNRSG 1995 §10a Abs4
VwRallg
32014L0040 Tabakprodukte-RL
62017CJ0151 Swedish Match VORAB
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

§ 10a Abs. 3 zweiter Satz TNRSG räumt der Zulassungsbehörde schon seinem Wortlaut nach ("kann") Ermessen iSd Art. 130 Abs. 3 B-VG ein (vgl. zu einer materienspezifischen Anordnung von Ermessen hinsichtlich der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im SDG VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122, Rn. 12). Dies liegt auch deswegen nahe, weil § 10a TNRSG für alle möglichen, unter Umständen ganz unterschiedliche Arten von - eben neuartigen - Tabakerzeugnissen offen sein soll (vgl. EuGH 22.11.2018, Swedish Match AB, C-151/17, Rn. 32, nach dem die Auswirkungen der neuartigen Tabakerzeugnisse auf die öffentliche Gesundheit angesichts des Zeitpunkts ihres Inverkehrbringens bei Erlass der TPD II per definitionem nicht beobachtet oder untersucht werden konnten). Die für die Bewertung und Zulassungsentscheidung erforderlichen Tests und Informationen können folglich von Fall zu Fall unterschiedlich sein und nicht für alle (zukünftigen) neuartigen Tabakerzeugnisse im Vorhinein festgelegt werden. Gegen die Annahme von Ermessen spricht auch nicht, dass die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Zulassung selbst nicht im Ermessen der Zulassungsbehörde steht (arg: § 10a Abs. 4 TNRSG: "ist zu erteilen"; § 5 Abs. 9 NTZulV: "ist ... zu erteilen bzw. zu versagen"), die Zulassungswerberin also bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Zulassung hat. Davon zu unterscheiden ist die Vorschreibung zusätzlicher Tests und der Vorlage zusätzlicher Informationen, die nur einen Schritt in dem der Entscheidung über den Zulassungsantrag vorangehenden Ermittlungsverfahren darstellt.Paragraph 10 a, Absatz 3, zweiter Satz TNRSG räumt der Zulassungsbehörde schon seinem Wortlaut nach ("kann") Ermessen iSd Artikel 130, Absatz 3, B-VG ein vergleiche zu einer materienspezifischen Anordnung von Ermessen hinsichtlich der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im SDG VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122, Rn. 12). Dies liegt auch deswegen nahe, weil Paragraph 10 a, TNRSG für alle möglichen, unter Umständen ganz unterschiedliche Arten von - eben neuartigen - Tabakerzeugnissen offen sein soll vergleiche EuGH 22.11.2018, Swedish Match AB, C-151/17, Rn. 32, nach dem die Auswirkungen der neuartigen Tabakerzeugnisse auf die öffentliche Gesundheit angesichts des Zeitpunkts ihres Inverkehrbringens bei Erlass der TPD römisch zwei per definitionem nicht beobachtet oder untersucht werden konnten). Die für die Bewertung und Zulassungsentscheidung erforderlichen Tests und Informationen können folglich von Fall zu Fall unterschiedlich sein und nicht für alle (zukünftigen) neuartigen Tabakerzeugnisse im Vorhinein festgelegt werden. Gegen die Annahme von Ermessen spricht auch nicht, dass die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Zulassung selbst nicht im Ermessen der Zulassungsbehörde steht (arg: Paragraph 10 a, Absatz 4, TNRSG: "ist zu erteilen"; Paragraph 5, Absatz 9, NTZulV: "ist ... zu erteilen bzw. zu versagen"), die Zulassungswerberin also bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Zulassung hat. Davon zu unterscheiden ist die Vorschreibung zusätzlicher Tests und der Vorlage zusätzlicher Informationen, die nur einen Schritt in dem der Entscheidung über den Zulassungsantrag vorangehenden Ermittlungsverfahren darstellt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0151 Swedish Match VORAB

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023110019.J05

Im RIS seit

06.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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