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E3L E03606400Norm
B-VG Art130 Abs3Rechtssatz
§ 10a Abs. 3 zweiter Satz TNRSG räumt der Zulassungsbehörde schon seinem Wortlaut nach ("kann") Ermessen iSd Art. 130 Abs. 3 B-VG ein (vgl. zu einer materienspezifischen Anordnung von Ermessen hinsichtlich der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im SDG VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122, Rn. 12). Dies liegt auch deswegen nahe, weil § 10a TNRSG für alle möglichen, unter Umständen ganz unterschiedliche Arten von - eben neuartigen - Tabakerzeugnissen offen sein soll (vgl. EuGH 22.11.2018, Swedish Match AB, C-151/17, Rn. 32, nach dem die Auswirkungen der neuartigen Tabakerzeugnisse auf die öffentliche Gesundheit angesichts des Zeitpunkts ihres Inverkehrbringens bei Erlass der TPD II per definitionem nicht beobachtet oder untersucht werden konnten). Die für die Bewertung und Zulassungsentscheidung erforderlichen Tests und Informationen können folglich von Fall zu Fall unterschiedlich sein und nicht für alle (zukünftigen) neuartigen Tabakerzeugnisse im Vorhinein festgelegt werden. Gegen die Annahme von Ermessen spricht auch nicht, dass die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Zulassung selbst nicht im Ermessen der Zulassungsbehörde steht (arg: § 10a Abs. 4 TNRSG: "ist zu erteilen"; § 5 Abs. 9 NTZulV: "ist ... zu erteilen bzw. zu versagen"), die Zulassungswerberin also bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Zulassung hat. Davon zu unterscheiden ist die Vorschreibung zusätzlicher Tests und der Vorlage zusätzlicher Informationen, die nur einen Schritt in dem der Entscheidung über den Zulassungsantrag vorangehenden Ermittlungsverfahren darstellt.Paragraph 10 a, Absatz 3, zweiter Satz TNRSG räumt der Zulassungsbehörde schon seinem Wortlaut nach ("kann") Ermessen iSd Artikel 130, Absatz 3, B-VG ein vergleiche zu einer materienspezifischen Anordnung von Ermessen hinsichtlich der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im SDG VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122, Rn. 12). Dies liegt auch deswegen nahe, weil Paragraph 10 a, TNRSG für alle möglichen, unter Umständen ganz unterschiedliche Arten von - eben neuartigen - Tabakerzeugnissen offen sein soll vergleiche EuGH 22.11.2018, Swedish Match AB, C-151/17, Rn. 32, nach dem die Auswirkungen der neuartigen Tabakerzeugnisse auf die öffentliche Gesundheit angesichts des Zeitpunkts ihres Inverkehrbringens bei Erlass der TPD römisch zwei per definitionem nicht beobachtet oder untersucht werden konnten). Die für die Bewertung und Zulassungsentscheidung erforderlichen Tests und Informationen können folglich von Fall zu Fall unterschiedlich sein und nicht für alle (zukünftigen) neuartigen Tabakerzeugnisse im Vorhinein festgelegt werden. Gegen die Annahme von Ermessen spricht auch nicht, dass die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Zulassung selbst nicht im Ermessen der Zulassungsbehörde steht (arg: Paragraph 10 a, Absatz 4, TNRSG: "ist zu erteilen"; Paragraph 5, Absatz 9, NTZulV: "ist ... zu erteilen bzw. zu versagen"), die Zulassungswerberin also bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Zulassung hat. Davon zu unterscheiden ist die Vorschreibung zusätzlicher Tests und der Vorlage zusätzlicher Informationen, die nur einen Schritt in dem der Entscheidung über den Zulassungsantrag vorangehenden Ermittlungsverfahren darstellt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0151 Swedish Match VORABSchlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023110019.J05Im RIS seit
06.03.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025