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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs5Rechtssatz
Für die Bewilligung von Blaulicht (und Tonfolgehorn) gemäß § 20 Abs. 5 (und § 22 Abs. 4) KFG 1967 müssen alle drei dort genannten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Verwendung des Fahrzeuges für einen der im Gesetz genannten Zwecke) erfüllt sein. Das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht stellt somit ein eigenständiges Bewilligungskriterium dar (vgl. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068, sowie jüngst VwGH 17.12.2024, Ra 2023/11/0098).Für die Bewilligung von Blaulicht (und Tonfolgehorn) gemäß Paragraph 20, Absatz 5, (und Paragraph 22, Absatz 4,) KFG 1967 müssen alle drei dort genannten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Verwendung des Fahrzeuges für einen der im Gesetz genannten Zwecke) erfüllt sein. Das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht stellt somit ein eigenständiges Bewilligungskriterium dar vergleiche VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068, sowie jüngst VwGH 17.12.2024, Ra 2023/11/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110186.L01Im RIS seit
06.03.2025Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025