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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2023/11/0019 E 28. Jänner 2025 RS 10Stammrechtssatz
Für die Beurteilung, ob im Revisionsfall bei der Vorschreibung zusätzlicher toxikologischer Tests und der Vorlage von Emissionswerten das durch § 10a Abs. 3 zweiter Satz TNRSG eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt wurde, genügt es festzuhalten, dass die gesundheitlichen Auswirkungen der zur Zulassung beantragten neuartigen Tabakerzeugnisse ein entscheidungsrelevantes gesetzliches Kriterium und somit auch ein Ermessenskriterium darstellen.Für die Beurteilung, ob im Revisionsfall bei der Vorschreibung zusätzlicher toxikologischer Tests und der Vorlage von Emissionswerten das durch Paragraph 10 a, Absatz 3, zweiter Satz TNRSG eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt wurde, genügt es festzuhalten, dass die gesundheitlichen Auswirkungen der zur Zulassung beantragten neuartigen Tabakerzeugnisse ein entscheidungsrelevantes gesetzliches Kriterium und somit auch ein Ermessenskriterium darstellen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8Im RIS seit
06.03.2025Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025