TE Vfgh Beschluss 1992/10/12 V314/91

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Veröffentlicht am 12.10.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags mangels Antragslegitimation der Beschwerdeführer. Der Eingriff in die Rechtssphäre des Anrainers erfolgt erst durch einen - bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nach Erschöpfung des Instanzenzuges bekämpfbaren - Bescheid über die Erteilung der (Widmungs- oder) Baubewilligung, nicht jedoch unmittelbar durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes.

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit dem (als Beschwerde bezeichneten) Antrag im Sinne des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG begehren die Einschreiter die Aufhebung der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Altenmarkt bei St. Gallen (Land Steiermark) am 19. April 1991 beschlossenen "Flächenwidmungsplanänderung 2.01 betrifft die Grundflächen Nr. 146/3, 146/4, 146/13, 146/14, alle KG Altenmarkt, von Industrie- und Gewerbegebiet I auf Aufschließungsgebiet für Industrie und Gewerbe II" wegen Gesetzwidrigkeit.römisch eins. Mit dem (als Beschwerde bezeichneten) Antrag im Sinne des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG begehren die Einschreiter die Aufhebung der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Altenmarkt bei St. Gallen (Land Steiermark) am 19. April 1991 beschlossenen "Flächenwidmungsplanänderung 2.01 betrifft die Grundflächen Nr. 146/3, 146/4, 146/13, 146/14, alle KG Altenmarkt, von Industrie- und Gewerbegebiet römisch eins auf Aufschließungsgebiet für Industrie und Gewerbe II" wegen Gesetzwidrigkeit.

Die Antragsteller begründen ihre Legitimation im wesentlichen damit, daß sie als Anrainer der genannten Grundstücke in ihren Rechten verletzt worden seien.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.römisch zwei. Der Antrag ist nicht zulässig.

Gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Version wirksam geworden ist (s. die mit dem Beschluß VfSlg. 8058/1977 beginnende ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

Die geltend gemachte Gesetzwidrigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes wird von den Antragstellern im wesentlichen darin erblickt, daß die bekämpfte Verordnung auf den benachbarten Grundstücken eine geänderte Widmung vorsehe. Die Rechtssphäre von Anrainern wird durch einen Flächenwidmungsplan aber (nur) insoweit berührt, als der Flächenwidmungsplan eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer (Widmungs- oder) Baubewilligung zur Errichtung von Bauwerken auf den Nachbargrundstücken bildet (vgl. etwa den die grundsätzlich gleiche Rechtslage bezüglich eines Bebauungsplanes betreffenden Beschluß VfSlg. 11907/1988); der Eingriff in die Rechtssphäre des Anrainers erfolgt erst durch einen - bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nach Erschöpfung des Instanzenzuges bekämpfbaren - Bescheid über die Erteilung der (Widmungs- oder) Baubewilligung, nicht jedoch unmittelbar durch die Verordnung. Die geltend gemachte Gesetzwidrigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes wird von den Antragstellern im wesentlichen darin erblickt, daß die bekämpfte Verordnung auf den benachbarten Grundstücken eine geänderte Widmung vorsehe. Die Rechtssphäre von Anrainern wird durch einen Flächenwidmungsplan aber (nur) insoweit berührt, als der Flächenwidmungsplan eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer (Widmungs- oder) Baubewilligung zur Errichtung von Bauwerken auf den Nachbargrundstücken bildet vergleiche etwa den die grundsätzlich gleiche Rechtslage bezüglich eines Bebauungsplanes betreffenden Beschluß VfSlg. 11907/1988); der Eingriff in die Rechtssphäre des Anrainers erfolgt erst durch einen - bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nach Erschöpfung des Instanzenzuges bekämpfbaren - Bescheid über die Erteilung der (Widmungs- oder) Baubewilligung, nicht jedoch unmittelbar durch die Verordnung.

Da den Einschreitern somit die Antragslegitimation nicht zukommt, ist ihr Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den - im übrigen unzulässigen - Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V314.1991

Dokumentnummer

JFT_10078988_91V00314_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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