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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/21/0094 B 29. Jänner 2025 RS 2Stammrechtssatz
Eine Bescheidbegründung, die sich mit dem Gesundheitszustand des Angehaltenen nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, weist einen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren und vom BVwG aufzugreifenden Begründungsmangel auf (VwGH 29.1.2025, Ra 2024/21/0164).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210164.L01Im RIS seit
04.03.2025Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025