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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §88 Abs1Rechtssatz
Der im Erkenntnis VfGH 16.6.2023, E 3489/2022, vertretenen Rechtsansicht schließt sich der VwGH - in Abkehr von der in früheren Erkenntnissen vertretenen Rechtsansicht zur Auslegung der Wortfolge „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG - an (VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0118). Einer Beschlussfassung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG bedarf es hierzu nicht. Der VwGH hat nämlich bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Entscheidung in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 VwGG nicht erforderlich ist, wenn eine bestimmte, von der bisherigen Jud. des VwGH abweichende verfassungskonforme Auslegung geboten ist (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0156).Der im Erkenntnis VfGH 16.6.2023, E 3489/2022, vertretenen Rechtsansicht schließt sich der VwGH - in Abkehr von der in früheren Erkenntnissen vertretenen Rechtsansicht zur Auslegung der Wortfolge „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG - an (VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0118). Einer Beschlussfassung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG bedarf es hierzu nicht. Der VwGH hat nämlich bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Entscheidung in einem verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGG nicht erforderlich ist, wenn eine bestimmte, von der bisherigen Jud. des VwGH abweichende verfassungskonforme Auslegung geboten ist (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0156).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022210215.L01Im RIS seit
04.03.2025Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025